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22. Januar 2007
Posted in Internet News
Vertreter der Urheberrechtsindustrie klagen auch in Deutschland häufiger gegen angebliche Benutzer von P2P-Tauschbörsen. Doch ein Urteil des Landgerichts Mannheim macht deutlich, dass lange nicht jeder vermeintliche Rechteinhaber auch wirklich aktivlegimiert, also zur Klage berechtigt ist.
Im fraglichen Fall ging es um die Klage der Plattenfirma Peppermint Jam, die wohl die Firma Logistep damit beauftragt hatte, in Tauschbörsen nach möglichen Verletzungen der eigenen Rechte zu suchen. Das in der Schweiz ansässige Unternehmen Logistep war im vergangenen Jahr mehrfach in die Schlagzeilen geraten, weil aus den Ermittlungen des Unternehmens eine regelrechte Strafanzeigen-Maschinerie entstanden war.
Mit diesen Strafanzeigen wurden deutsche Provider dazu aufgefordert, Kundenadressen vermeintlicher P2P-Nutzer herauszugeben, wobei diese Adressen - wie im vorliegenden Fall - als Grundlage zivilrechtlicher Forderungen dienen konnten. Das allerdings ohne die notwendige Berechtigung, wie das nun vorliegende schriftliche Urteil zeigt.
Dabei muss wohl zunächst erwähnt werden, dass der Verteidiger, der Bremer Anwalt Dr. Lambert Grosskopf schon in seiner Klagerwiderung alle Register zog, die in solchen Fällen notwendig erscheinen. Seinem Mandanten, einem 56 Jahre alten Frührentner war vorgeworfen worden, ein komplettes Album des Rappers Warren G. via eMule zum Tausch angeboten zu haben.
Als Nachweis
wurde in erster Linie die von LogiStep erfasste IP genannt, die nach
Auskunft des Providers zur fraglichen Zeit von dem Beklagten genutzt
worden sein soll. Dieser Darstellung widersprach der Beklagte mit
folgenden Argumenten:
- der Kläger ist nicht aktivlegimiert, da das Unternehmen in der
GEMA-Datenbank nicht genannt wird und Warren G dort nur in Verbindung
mit einem Stück, aber neben mehreren anderen Namen von beteiligten
Künstlern genannt werde. Aus den vorgelegten Papieren sei nicht
erkenntlich, dass der Musiker dem Kläger die Nutzungsrechte für die
getauschten Stücke übertragen hat. Von einer Verletzung des
Urheberrechts könne nicht gesprochen werden, da der Kläger weder
Urheber des Werks noch Urheber eines Tonträgers sei.
- die Beweiskraft der Logistep-Ermittlungen wird angezweifelt, da
das proprietäre Vorgehen bei der Messung eine Überprüfung der
Ergebnisse unmöglich macht. Außerdem sei nicht bewiesen worden, dass
die getauschte Datei das fragliche Werk enthielt. Schließlich brächte
die Musikindustrie selbst "Leerdateien" in Umlauf.
- der
Beklagte kennt den genannten Musiker nicht und benutzt auch keine
P2P-Dienste. Etwa zur fraglichen Zeit habe es aber ein Treffen mit
Verwandten gegeben, bei dem Kinder seinen Rechner benutzten. Diese habe
er darauf hingewiesen, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Eine
Verpflichtung zu deren Überwachung gebe es nicht. Die Rolle des
Beklagten war insofern mit der eines Zugangs-Providers zu vergleichen.
- auf dem Rechner des Beklagten finde sich weder das mutmaßlich
getauschte Werk noch ein eMule-Client. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass ein Trojaner oder ein Virus für den Tausch verantwortlich
war. Auch die von Logistep ermittelte IP-Adresse war möglicherweise
gefälscht.
- die bei der Beweisaufnahme von der Telekom gelieferten Angaben waren unrechtmäßig gespeichert worden, da der Beklagte eine Flatrate benutzt. In diesem Fall ist die Speicherung der Daten durch den Provider (derzeit noch) für die Rechnungsstellung nicht notwendig und vielmehr rechtswidrig.
Diese Argumente der Klageerwiderung musste das Gericht aber gar nicht prüfen, da der Kläger schon an der Frage der Aktivlegitimation scheiterte. Es gelang dem Kläger erstaunlicherweise nicht, Verträge vorzulegen, die Übertragung der Nutzungsrechte in einer Rechtekette nachzuweisen.
Dazu hätte es beispielsweise gehört, die Werke beim Namen zu nennen, für diese Nutzungsrechte übertragen wurden. Geklärt wurde auch nicht, inwiefern der Künstler Warren G. alleine über die Urheberrechte verfügen kann, wo doch in der GEMA-Datenbank auch andere Künstler genannt würden.
Diese und mehrere weitere ungeklärte Fragen hinsichtlich der Aktivlegitimation führten schließlich zur Klageabweisung. Zwar wurden nach Abschluss der mündlichen Verhandlung nochmals Unterlagen eingereicht, die dieses Rechtsverhältnis - nun in ganz anderer Form, konstruiert über den Tonträgerhersteller als Vertragspartner - neu beleuchten sollte.
Doch das Gericht erkannte diese neuerlichen Beweise aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht an. Das Urteil ist somit ein deutliches Abwatschen der Klägerseite, die sich den Vorwurf gefallen lassen muss, ihre angeblichen Rechte nicht belegen zu können.
Ein erstaunliches
Ergebnis, wo man es doch in dieser Branche ansonsten so genau mit den
Rechten der Urheber nimmt. Vielleicht lohnt es sich daher, auch bei
künftigen Klagen genau darauf zu achten, dass die Rechteübertragung
auch vertraglich nachweisbar ist. Mit "Geheimabsprachen" und
"vertraulichen Verträgen" sollte jedenfalls in einem funktionierenden
Rechtssystem keine Klage zu gewinnen sein.
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