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15. Februar 2007
Posted in Internet News
Wie seit Monaten bekannt, hat gestern vor dem Landgericht Thüringen der lange erwartete Prozess gegen 4 Männer begonnen, denen der gewerbsmäßige Vertrieb sogenannter Raubkopien vorgeworfen wird. Sehr viel mehr gibt es eigentlich noch nicht zu berichten, sieht man davon ab, dass offenbar schon gewisse Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und einigen der Beklagten getroffen wurden.
Doch etwas anderes ist aus presserechtlicher Sicht sehr interessant: Der Name des Anwalts der Beklagten, der nun ebenfalls auf der Anklagebank sitzt und seinen Kopf auf Filmaufnahmen mit einer Zeitschrift verdeckt, während er sich offenbar belustigt mit seinem Verteidiger unterhält, wird nur noch mit Bernhard S. angegeben.
Das war schon einmal anders, denn wer sich an die Verhaftung des besagten Anwalts erinnert, der wird auch noch die Filmaufnahmen der Fernsehnachrichten im Gedächtnis haben, in denen dieser Bernhard S. vornübergebeugt mit Handschellen gefesselt abgeführt wird - und der Kommentar im Off seinen vollen Namen nennt.
Als Informationsquelle wurde damals die Zeitschrift c´t des Heise-Verlages genannt, wobei dieser auch später noch keine Probleme hatte, den Namen des Anwalts in seinem Newsticker zu nennen (Screenshot). Doch gestern war auch im Heise-Bericht nur noch von S. die Rede und sogar im Forum des Magazins wurden umgehend alle Beiträge gelöscht, die den Namen des Anwalts erwähnten.
Eine für Beobachter wie Diskussionsteilnehmer fast schon lächerliche Maßnahme, da alle den Namen dieser Person zu kennen scheinen. Und offenbar gilt diese Zurückhaltung auch für alle anderen deutschen Medien, wie eine Suche bei Google News zeigt .
Nun ist die Namensnennung eines Angeklagten im deutschen Presserecht ein schwieriges Thema. Unter anderem das Persönlichkeitsrecht und auch der unserem Strafrecht zugrunde liegende Resozialisierungsgedanke in Verbindung mit der im Pressekodex verlangten Unschuldsvermutung machen es notwendig, im Zweifelsfall eher auf die Nennung des Namens eines Beklagten zu verzichten.
Allerdings steht dieser Position das legitime Interesse der Öffentlichkeit gegenüber, zu erfahren, um wen es geht und "die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen". Das letzte Zitat stammt übriges wortwörtlich aus einer Entscheidung (Az. VI ZR 259/05 PDF) des Bundesgerichtshofs vom 21. November vergangenen Jahres.
Weiter heißt es dort:
"Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren - und Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung".
Der gewerbsmäßige Handel mit Raubkopien beziehungsweise die von der Staatsanwaltschaft behauptete Tatbeteiligung sollte also genügen, um den Namen eines vermeintlichen "Rechtspflegers" nennen zu dürfen. Doch selbst die "großen" Medien scheuen sich, die Dinge beziehungsweise Personen beim Namen zu nennen - warum?
Man kann nur Vermutungen anstellen und sich auf Insider-Informationen verlassen, in denen die Rede davon ist, dass die Verantwortlichen genug davon haben, ständig mit Abmahnungen, Verfügungen und Klagen überzogen zu werden. Aussagen, die einen Journalisten frösteln lassen sollten, doch die meisten unter ihnen wissen, dass Pressefreiheit in Deutschland ein sehr fragiles Gut ist - um es beschönigend auszudrücken.
Wer sich hier zu sehr aus dem Fenster lehnt, wird gnadenlos bekämpft. Wobei in diesem Zusammenhang ein Vorgang erwähnt sein sollte, der sich vor heute 3 Wochen ereignete. An diesem Tag verschickte ein Anwalt aus München, der bis zur Verhaftung des oben genannten Anwalts mit diesem eine gemeinsame Kanzlei betrieb, eine Pressemitteilung, in der von der Verhaftung eines namentlich nicht genannten Bloggers die Rede war.
Diese Pressemitteilung wurde auch von einem dubiosen Geschäftsmann verbreitet, der in der Vergangenheit häufiger als Mandant des Anwalts S. in Erscheinung trat. Dieser Geschäftsmann gibt als Wohnort übrigens den Bauernhof der Schwester des zweiten Anwalts an, wo er zwar allen Informationen nach nicht wohnt. Doch als zustellbare Adresse reichte ein Briefkasten auch schon in anderen Fällen vollständig aus.
Verarbeitet wurde diese Pressemitteilung wiederum nur im Untergrund-Magazin gulli.com, dessen Betreiber in der Vergangenheit Klienten bei beiden Anwälten (z.B. für Markeneinträge) waren - wobei damit keine Unterstellung verbunden sein soll. Der Beitrag des Magazins bzw. des Autors "Korrupt" ist neutral formuliert und keineswegs tendenziös.
Doch wenn keine anderen Berichte über diese Verhaftung eines Mannes zu finden sind, der regelmäßig über die beiden Anwälte und ihren Dunstkreis berichtete, dann hat das vielleicht seinen Grund im Zugang zu weiteren Informationen.
Das Landgericht Kassel jedenfalls verweigerte nach der ersten Woche Haft ohne Nennung von Gründen alle Angaben zu der Verhaftung. Noch heute sitzt der Blogger vermutlich hinter Gittern, denn sein Server ist nach wie vor down.
Womit aber die Grundlage dafür geschaffen wäre, dass sich die Einen an der Verhaftung des Anderen öffentlich weiden können und zwar wie die Pressemitteilung zeigt (Screenshot), auch bei voller Namensnennung. Presserecht und -freiheit gelten offenbar nicht für alle.| < Neuere | Ältere > |
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