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Während in Deutschland der Gebrauch von fremden Markennamen in Meta-Tags - je nach Branchennähe - als rechtswidrig angesehen werden kann, scheint sich in den USA eine andere Spruchpraxis heraus zu bilden.

Ein New Yorker Gericht hat jetzt unter Verweis auf frühere Entscheidungen erneut beschlossen (PDF), dass die Nutzung einer Marke als Metatag selbst dann rechtmäßig ist, wenn es sich um den als Marke eingetragenen Namen eines unmittelbaren Konkurrenten handelt.

Diesen Namen - "Site Pro 1" - hatte das Unternehmen "Better Metal" als Meta-Tag im HTML-Code aufgenommen, um die Suchmaschinen zu fehlgeleiteten Treffern zu bringen. Better Metal bestritt weder diese Absicht noch den weiteren Klagepunkt: Das Unternehmen hatte zusätzlich den Namen des Konkurrenten bei Yahoo als Auslöser für Werbeeinblendungen gebucht.

Das Gericht wies nun aber die Klage in beiden Punkten ab, weil die unsichtbare Nutzung in den Meta-Tags sowie als "Keyword Trigger" nicht als Nutzung im geschäftlichen Verkehr zu interpretieren ist. Die Nutzung im Zusammenhang mit möglichen Suchmaschinenergebnissen entspreche nicht der Definition der Nutzung, wie sie im "Lanham Act" festgelegt wurde - der Grundlage des Markenschutzes.

In Deutschland kann man dagegen nach einer (Versäumnis-) Entscheidung (I ZR183/03) des Bundesgerichtshofs von einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr ausgehen. Zumindest dann, wenn eine hinreichende Nähe der jeweiligen Branchen vorliegt. Ein Hersteller von Schoko-Riegeln sollte also beispielsweise darauf verzichten, den Begriff "Mars" in den Meta-Tags zu verwenden, während das Gleiche auf einer Astronomie-Site ungefährlich sein dürfte.



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