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Im US-Bundesstaat Illinois wird gegen Google, Sedo, Oversee.net, Dotster (Revenue Direct) und Internet Reit eine Klage angestrengt. Das als Sammelklage angelegte Verfahren soll Markeninhabern Gelegenheit geben, sich an der Klage zu beteiligen, wenn sie ihre Rechte durch Vertipper-Domains geschädigt sehen, die von den genannten Firmen mit Werbung beschickt werden.

Die Klage stützt sich auf den Anti Cybersquatting Protection Act (ACPA), der in erster Linie dazu dient, Markeninhaber vor Erpressungsversuchen durch Domain-Händler zu schützen. Doch das Gesetz kann auch herangezogen werden, um praktisch jedes Geschäft mit Domains zu verhindern, bei dem eine Verwechslungsmöglichkeit zu registrierten Marken besteht.

Somit kann nach Ansicht der Kläger auch die systematische Werbeeinblendung auf solchen Domains als strafbar angesehen werden. Zwar richten sich ACPA-Klagen normalerweise gegen die Inhaber der Domains, doch laut der extrem umfangreichen Klageschrift (121 Seiten PDF) müssen die Betreiber von Werbeprogrammen wie Google Adsense für Domains ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden.

Denn sie übernehmen de facto die Kontrolle über die Domains und agieren gewissermaßen als Lizenznehmer der Domain-Inhaber. Solche Lizenznehmer werden vom ACPA explizit als betroffener Personenkreis genannt. Die Klage verspricht damit durchaus interessant zu werden, denn der Verkauf von Anzeigeoberflächen auf ansonsten nicht benutzten Domains ist eine der wichtigsten Einnahmequellen im Umfeld des Domain-Handels.

Wobei sich aus Verbrauchersicht die Frage stellt, ob nicht konnektierte Domains sinnvoller sind als solche, mit möglicherweise "passenden" Werbeeinblendungen.

Doch darum geht es aus Sicht der Kläger nicht, sondern es geht um den Vorwurf der systematischen Verletzung von Markenrechten. Allerdings weist der Jurist Eric Goldman darauf hin, dass Google die Einblendung solcher Anzeigen sofort unterlässt, wenn ein Markeninhaber auf den Rechtsbruch aufmerksam macht.

Doch ob ein solches "Opt-out" schon genügt, um die Forderungen der Kläger nach einer allgemeinen Unterlassung zu befriedigen, weiß auch er nicht. Sicher ist nur, dass die Kläger sich auf eine umfangreiche juristische Vorarbeit stützen können. Als gegenstandslose Luftblase sollte man die Klage also nicht verstehen.



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