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Die Musikindustrie scheint sich der Schwäche der Beweislage bei der juristischen Verfolgung von Fällen der Piraterie durchaus bewusst. Sony BMG (Bertelsmann) und Arista gg. Rhonda Crain haben als Kläger in einem Verfahren gegen eine "Piratin" auf die sonst üblichen Geldforderungen verzichtet. Obwohl es ursprünglich hieß, man habe bei den Ermittlungen 500 Raubkopien auf ihrem PC gefunden.

Doch diese Ermittlungen betreffen schon einen der Schwachpunkte, denn die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung darauf verwiesen, dass die Zulässigkeit der Nachforschungen rechtlich fragwürdig ist. Die Kläger hatten hierzu die Firma MediaSentry beauftragt, deren Mitarbeiter damals vorwiegend Kazaa online durchsuchten, um in den "Shared Folders" der Benutzer Raubkopien zu finden.

Von den gefundenen "Beweisen" - gemeint sind Listen von Dateinamen - wurden Screenshots erstellt und die IP-Adresse des "Piraten" nebst Datum und Uhrzeit gespeichert. Doch dazu war MediaSentry nach Auffassung der Beklagten überhaupt nicht berechtigt, denn nach texanischem Gesetz dürfen nur lizenzierte Privatermittler solche Recherchen betreiben.

Dieser Behauptung hätten die Kläger entgegentreten müssen, um die eigenen Forderungen aufrecht erhalten zu können. Immerhin hätte man von der Beklagten zunächst ein Schlichtungsangebot gemacht, nach dem sie 4.500 Dollar hätte zahlen müssen. Andernfalls - so die Drohung der Kläger - müsse sie im Fall einer Klage bis zu 150.000 Dollar pro illegalem Musikstück zahlen.

Zu dieser Klage kam es dann, doch nun geben sich die Kläger mit einer Verpflichtungserklärung zufrieden, wonach die Beklagte künftig keine Urheberrechte der Kläger verletzt. Diese ansonsten unsanktionierte Verpflichtung wurde von der Klägerin unterzeichnet. Auf ihren Anwaltskosten bleibt sie allerdings sitzen.

 

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