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Ein US-Berufungsgericht wird in Kürze über die Frage entscheiden, ob ein Notebook beim Überschreiten der US-Landesgrenzen vom Zoll unter die Lupe genommen werden darf, oder nicht. Es geht hierbei auch um verfassungsrechtliche Probleme, denn es ist nicht geklärt, ob ein Notebook ein bloßer "Container" für Informationen ist, der wie ein Koffer durchsucht werden darf.

In der ersten Instanz hatte der Vorsitzende Richter dagegen argumentiert, das Notebook könne geheimste Gedanken enthalten und sei daher vor solchen Zugriffen geschützt. Denn der fünfte Verfassungszusatz verhindert es unter anderem, dass sich ein Tatverdächtiger durch seine eigene Aussage selbst belasten muss.

Allerdings wird diese Entscheidung des Richters durch das Berufungsgericht voraussichtlich aufgehoben, wie die International Herald Tribune berichtet. Während der Verhandlungen im vergangenen Herbst tendierten die drei Richter des Berufungsgerichts demnach eher zur "Gepäck"-Variante. Sie meinten jedenfalls, dass die gleichen Informationen in Papierform fraglos einer Zoll-Untersuchung offen stehen würden. Analog sei es möglich, die auf der Festplatte gespeicherten Informationen einzusehen.

Wobei es im fraglichen Fall - wie leider oft bei derart grundsätzlichen Fragen - um den zurecht gesellschaftlich geächteten Besitz von Kinderpornographie ging. Ein Mann aus Los Angeles war gerade von einem Aufenthalt auf den Philippinen zurück gekehrt und man fand auf seinem Notebook eindeutige Fotos. Die Überprüfung des Notebooks wird dabei vom "Customs Service" für selbstverständlich angesehen und ist gängige Praxis.

Doch der Mann klagte wegen der Verwendung dieser Beweismittel. Allerdings war er mit dieser angeblich schützenswerten "Erweiterung seines Gedächtnisses" sehr fahrlässig umgegangen, denn er hatte die Bilder in den (Default-) Verzeichnissen "Kodak Pictures" und "Kodak Memories" abgelegt. Wer Bilder auf einer Festplatte sucht, wird diese Verzeichnisse sicher zuerst inspizieren.

Anders verhielt es sich in einem zweiten Fall, den die Tribune erwähnt. In diesem Verfahren ging es um einen Kanadier, der im vergangenen Jahr die US-Grenze mit dem Auto passierte. Ein Zöllner fragte ihn am Grenzübergang, ob das Notebook auf dem Rücksitz Kinderpornos enthalte. Der Mann antwortete, er sei sich nicht sicher. Er habe "eine Menge" Pornos geladen, aber die von ihm dabei gefundenen Kinderpornos immer sofort gelöscht.

Sein Porno-Archiv hatte er mit PGP verschlüsselt, doch er entschlüsselte das Verzeichnis für eine Inspektion durch den Zoll. Tatsächlich fanden die Zöllner dann Kinderpornos auf dem Notebook und konfiszierten es. Doch die verschlüsselten Bilder konnten sie nicht mehr als Beweismittel nutzen, denn der Mann weigerte sich, das Passwort zu nennen.

Dem fünften Verfassungszusatz folgend, weigerte sich ein Gericht in erster Instanz, die Herausgabe des Passwords zu erzwingen. Doch die Staatsanwaltschaft hat auch hier Berufung eingelegt.

 

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