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03. März 2008
Posted in Internet News
Nach einer mehrstündigen Anhörung hat der Vorsitzende Richter im Verfahren der schweizerischen Julius Baer Bank gegen den kalifornischen Registrar von Wikileaks.org die in der vergangenen Woche erlassene Verfügung wieder aufgehoben. Die Domain wikileaks.org ist nun wieder erreichbar.
Wie Beobachter des Verfahrens berichten, war der Richter wegen der von ihm zunächst getroffenen Entscheidung selbst mehr oder weniger direkt in die Kritik geraten. Denn im Unterschied zum Tag der ersten Entscheidung waren bei der aktuellen Anhörung etwa zehn Anwälte verschiedener Bürgerrechtsorganisationen anwesend, die sich gegen die zwangsweise Dekonnektierung aussprachen, und die in der Entscheidung des Richters eine Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Redefreiheit sahen.
Zumal die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Fall fragwürdig ist. Denn der Domain-Inhaber, ein in Kenia lebender Australier, untersteht nicht kalifornischem Recht. Der Richter begründete seine frühere Entscheidung damit, dass formal der in Kalifornien ansässige Registrar als beklagte Partei genannt worden war.
Doch die verfassungsrechtlichen Probleme des Falls seien nun offenkundig und daher sei eine weitere Maßnahme gegen die Veröffentlichung der Bankunterlagen vor einer endgültigen Entscheidung nicht mehr denkbar. Nun wird also in mehreren, bereits terminierten Anhörungen darüber diskutiert, ob die von Wikileaks veröffentlichten Unterlagen des Bankhauses öffentlich gemacht werden dürfen.
Befürworter halten das für notwendig, weil diese Unterlagen angeblich belegen, dass die genannten Personen und Unternehmen sich mit Hilfe der Offshore-Geschäfte der Bank beispielsweise der Steuerhinterziehung schuldig machen. Die beiden Anwälte des Bankhauses Baer wiederum stellten die Veröffentlichung als Verletzung der Privatsphäre dar, da es kein öffentliches Interesse an diesen Personen gebe. Ein Argument, das in den kommenden Anhörungen geprüft werden soll.
Bei diesen Verhandlungen wird sich auch ein Vertreter von Wikileaks beteiligen, denn der Domain-Inhaber hat einem Anwalt das Mandat erteilt. Vor diesem Hintergrund scheint es wahrscheinlich, dass der Versuch des Bankhauses vorläufig fehlgeschlagen ist, die unliebsame Veröffentlichung der Informationen zu stoppen.
Die gegen den US-Registrar angestrengte Klage schien zwar zunächst ein einfaches Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Doch die Berichterstattung und das damit verbundene Interesse der verschiedenen Nonproft-Organisationen haben diesen Verfahrenstrick scheitern lassen.
Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie sich der Fall entwickelt hätte, wäre es um eine weniger populäre Site gegangen. Denn der Trick, rechtliche Schritte gegen einen Domain-Registrar oder Provider in den USA einzuleiten, um einen nicht in den USA lebenden "Störer“ zu bekämpfen, kommt leider häufiger zur Anwendung.
Und sobald dieser Störer nicht in der Lage ist, sich in den USA gegen dieses Vorgehen zur Wehr zu setzen, ist das Vorgehen auch meist erfolgreich. Dann nämlich kann das Gericht ein Versäumnisurteil sprechen, das sich in aller Regel an den Forderungen des Klägers orientiert.
So war es ja auch im aktuellen Fall erfolgt,
denn zunächst hatte kein Vertreter von Wikileaks fristgerecht auf die
Klage geantwortet.
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