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Diese Kurzmeldung von Axel Groenen von Wortfilter.de wird sicher manchem eBayer das Wochenende verderben: Nachdem im August das Kammergericht Berlin entschieden hat, dass ein Widerrufsrecht bei Online-Auktionen 4 Wochen und nicht nur 14 Tage gelten muss, sind jetzt die ersten Abmahnungen aufgetaucht. Denn die bisher angegebene Frist von 2 Wochen ist nach Auffassung des Berliner Gerichts rechtswidrig. Die Begründung des Gerichts: Die Widerrufsbelehrung wird bei einer solchen Transaktion nicht wie gesetzlich gefordert "in Textform" mitgeteilt, ^denn die Präsentation im Verkaufsprospekt macht keine "dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen" möglich. Diese dauerhafte Wiedergabe ist beispielsweise zwar dann möglich, wenn die Widerrufsbelehrung per Mail verschickt wird. Doch das ist typischerweise erst nach Abschluss der Auktion möglich und für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung nach dem Kaufabschluss sieht das Gesetz eine Widerrufsfrist von 4 Wochen vor. Alle kommerziellen eBay-Anbieter, die zur Vermeidung rechtlicher Probleme jeweils im Prospekt auf die Widerrufsfrist hingewiesen haben und dabei aber nur 2 Wochen angaben, müssen nun also alle Prospekte einzeln überarbeiten. Und das kann dauern.



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