Wellness Südtirol
In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken
22. Januar 2009
Posted in Internet News
Der Bundesgerichtshof hat heute drei Entscheidungen bekannt gegeben, die sich mit der Nutzung von Marken- und Firmennamen als Keyword bei Google Adwords beschäftigen. Klarer ist die Situation dadurch aber eher nicht geworden.
Im ersten Fall besteht die Entscheidung des Gerichts sogar darin, die eigentliche Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof zu überlassen. In diesem Fall ging es um einen Anbieter von Erotikartikeln, der bei Google das Schlüsselwort "Bananabay" als Auslöser für die Einblendung eigener Werbung buchte. Ein Begriff, der vom klagenden Wettbewerber als Marke registriert wurde.
Für den Kläger bedeutete diese Nutzung der Marke, dass jeder Google-Nutzer, der sich auf der Suche nach der Marke befindet, gezielt von der Konkurrenz mit Werbung angesprochen wird. Wegen dieser Form der Markennutzung gab es weltweit bereits Dutzende von Verfahren. Doch während dieses Praxis in den USA als legal liegt und in Frankreich schon mehrfach ein Verbot dieser Markennutzung ergangen ist, muss die Situation in Deutschland als uneinheitlich bezeichnet werden.
Daran wird sich auch nach dem Urteil des BHG nichts ändern, denn das Gericht hat erkannt, dass in diesem Fall eine europäische Entscheidung erforderlich ist. Denn das deutsche Markenrecht basiert auf harmonisiertem europäischem Recht. Und da es sich um eine Auslegungsfrage handelt, ob es sich hier um eine Benutzung der Marke im Sinne des Markengesetzes handelt, war der BGH sogar verpflichtet, die Klärung der Frage auf europäischer Ebene zu veranlassen.
Bei den beiden anderen Fällen war die Entscheidung dagegen einfacher. Im zweiten bekannt gegebenen Fall ging es um das Keyword "PCB" als Bestandteil der Marke "PCB-POOL". Da die drei Buchstaben in diesem Fall sogar als beschreibende Angabe ("printed circuit board") zu bezeichnen waren, wies das Gericht die Klage ab.
Im dritten Fall wiederum ging es um die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH", die verkürzt ("Beta Layout") als Keyword bei Google gebucht worden war. Bei dieser Form der Nutzung besteht aber keine Verwechslungsgefahr, denn wer nach "Beta Layout" sucht, erwartet nach Meinung des BGH nicht, dass sich unter den Werbeanzeigen auch eine Anzeige des gesuchten Unternehmens befindet.
Doch trotz dieser beiden
klaren Entscheidungen bleibt die eigentliche Grundfrage unbeantwortet:
Dürfen fremde Marken als "Trigger" für die Einblendung von Werbung
gebucht werden? Bis es in dieser Frage zu einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs kommt, meint die Berliner Kanzlei Härting
schon in einer Pressemitteilung, können sich Markeninhaber weiterhin an
"markenfreundliche“ Gerichte wenden, um eine Ausbeutung ihrer Marken zu
verhindern.
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