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Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung sieht seine Rechtsauffassung durch eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestärkt. Das Gericht hat ein laufendes Verfahren ausgesetzt, um vom Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung zu erhalten. Bei dieser Vorabentscheidung geht es unter anderem um die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Der Rechtsstreit behandelt dabei in erster Linie die Klage eines landwirtschaftlichen Betriebs, der sich gegen die Veröffentlichung von Informationen über den Erhalt von europäischen Fördermitteln zur Wehr setzt. Diese Informationen sollen der Allgemeinheit zugänglich auf der Web Site agrar-fischerei-zahlungen.de veröffentlicht werden. Die Empfänger, Einzelpersonen oder Unternehmen, werden namentlich in dieser Datenbank aufgeführt und können mit Hilfe einer Suchfunktion recherchiert werden.

Zugleich ist vorgesehen, dass die Nutzung der Site dokumentiert und die IP-Adressen der Besucher für einen gewissen, nicht näher definierten Zeitraum gespeichert werden. Für das Gericht ergeben sich aus dieser Situation eine ganze Reihe von Fragen, etwa die Notwendigkeit der Veröffentlichung dieser Daten betreffend. Es geht aber auch um die Frage, inwieweit Daten - hier des des Servers - auf Vorrat gespeichert können.

Beide Punkte, die jeweils auf europäischen Verordnungen beziehungsweise Richtlinien beruhen, stehen nach Ansicht des Gerichts im Konflikt: "Diejenigen Bürger, die überhaupt Zugang zum Internet haben und sich informieren wollen, werden gezwungen, sich einer Vorratsdatenspeicherung nach der Richtlinie 2006/24/EG auszusetzen. Das Gericht sieht es als einen Wertungswiderspruch an, einerseits die Telekommunikation verstärkt zu überwachen, aber andererseits Informationen, die der Teilnahme der Bürger an öffentlichen Angelegenheiten dienen sollen, nur elektronisch zugänglich zu machen".

Wobei das Gericht keinen Zweifel daran lässt, dass speziell die Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz darstellt. Die gescheiterte Klage Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird dabei in der Entscheidung auch angesprochen. Diese Entscheidung des Europäischen habe ausdrücklich das Problem der möglichen Verletzung von Grundrechten nicht berücksichtigt. Die von Irland erhobene Klage bezog sich allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage.

Jetzt muss der Gerichtshof sich also noch einmal mit diesem Thema beschäftigen und er soll sich nicht zu viel Zeit lassen, wenn es nach den Wiesbadener Richtern geht. Denn die Bundesregierung geht schon wieder einen Schritt weiter und will "Protokolldaten und solche Daten, die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallen" durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auswerten lassen.

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