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22. April 2009
Posted in Internet News
Dennoch wurde das bisherige Urteil gegen Shift.tv aufgehoben und es scheint möglich, dass der Online-Recorder vom Oberlandesgericht in einer neuen Verhandlung für rechtmäßig erklärt wird. Der Bundesgerichtshof sah jedenfalls nach den bisherigen Verhandlungen die Frage noch nicht geklärt, "ob die Beklagte oder - für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist - deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den 'Persönlichen Videorecordern' aufzeichnen".
Sollte der Online-Rcorder die Sendungen "im Auftrag" seiner Kunden aufzeichnen, so würden die Rechte von RTL verletzt. Erfolgt die Aufnahme dagegen "vollständig automatisiert", so sind die Kunden des Dienstes als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen. Die Aufzeichnung zum privaten Gebrauch ist aber rechtlich zulässig.
Wie nun jedoch der Grad der "Automatisierung" bestimmt werden soll, dürfte aus technischer Sicht spannend werden. Den einzigen Hinweis, den der Bundesgerichtshof dazu weiter liefert, besteht in folgendem Satz: "Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die 'Persönlichen Videorecorder' mehrerer Kunden weiterleite".
Das könnte bedeuten, dass für eine vollständig automatisierte Aufzeichnung pro "Recorder" jeweils ein Empfangsgerät genutzt wird, und dass keinesfalls lokale Kopien erstellt werden, um diese dann den jeweiligen Benutzerkonten zuzuweisen. Das konkurrierende Unternehmen Save.tv jedenfalls gibt in einer Pressemitteilung an, dass bei dem von ihm genutzten Verfahren keine Sendungen weitergeleitet werden. Doch über diese Frage wird jetzt das Berufungsgericht in einem neuen Verfahren zu entscheiden haben.
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