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Laut verschiedenen Medienberichten hat die Hamburger Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Google Deutschland eingeleitet. Dem sei eine Strafanzeige vorausgegangen, die ein Hamburger Anwalt im Namen von 25 Musikern Produzenten und Musikverlagen gegen Google und YouTube gestellt hat. Begleitend zu einem schon seit einiger Zeit anhängigen Zivilverfahren.

Es geht dabei wie in dem Milliarden-Rechtsstreit des US-Medienkonzerns Viacom gegen Google in erster Linie um die nicht genehmigte Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte bei YouTube. Diese Veröffentlichungen erfolgen üblicherweise durch die Benutzer des Video-Dienstes und Google legt in den USA Wert auf die Feststellung, dass "Takedown Notices" der Copyright-Inhaber, in denen die Entfernung von Inhalten verlangt wird, umgehend befolgt werden.

Doch die Mandanten des Anwalts Jens Schippman legen offenbar deutsche Maßstäbe an und sind empört, dass Inhalte (Videos) trotz darin enthaltener eindeutiger Hinweise auf die Urheber unangetastet bleiben. Die Mandanten des Anwalts scheinen somit der Auffassung, dass Google von sich aus nach Rechtsverletzungen suchen müsse und eigentlich sogar schon vor der Veröffentlichung sicherstellen müsste, dass keine Rechtsverletzung stattfindet.

Das scheint zwar angesichts der Internet-Praxis unrealistisch, deckt sich aber mit deutschen Rechtsvorstellungen. Ob das Gleiche für ein angeblich von der Staatsanwaltschaft geplantes Rechtshilfeersuchen gilt, ist fraglich. In diesem Rechtshilfeersuchen sollen die US-Ermittler bei Google beziehungsweise YouTube die Upload- und Download-Daten von "500 exemplarischen Fällen" überprüfen und die Daten den deutschen Behörden überlassen.

Das ist eine interessante Vorstellung, wo doch Datenschützer die Praxis der Datenerhebung beziehungsweise -speicherung durch Google kritisieren und Daten aus dem Bereich der Vorratsdatenspeicherung nach aktuellem Recht nur im Zusammenhang mit schweren Straftaten gerichtlich genutzt werden dürfen. Überhaupt entbehrt die Angabe des Anwalts etwas der Logik, wenn er in diesem Zusammenhang behauptet, man wolle nur gegen Google vorgehen "und nicht gegen einzelne Youtube-Nutzer". Wozu sonst werden Daten der Uploads und Downloads dann überhaupt gebraucht?

Ebenfalls schwierig einzuordnen ist die dem Anwalt zugeschriebene Angabe, Google versuche, die von ihm vertretenen Künstler unter Druck zu setzen. Nachdem eine Vereinbarung zwischen Youtube und GEMA ausgelaufen sei, sollen die "offiziellen Nutzerkonten" von Musikern aus Deutschland nicht mehr zu erreichen gewesen sein. Was wohl bedeutet, dass die Kläger einerseits gerne die Musikplattform für Zwecke der kostenlosen Eigenwerbung in Anspruch nehmen, es aber den Fans andererseits versagen wollen, in gleicher Weise Musikstücke einzustellen. Obwohl doch ihre Vorbilder es ihnen vormachen und YouTube augenscheinlich akzeptieren.

Ganz allgemein scheint die beschriebene Klage beziehungsweise Strafanzeige aber gerade aufgrund der ganzen Unklarheiten durchaus begrüßenswert. Denn so lassen sich problematische und unklare Positionen vielleicht endlich einmal klarstellen. Dazu zählt beispielsweise das Problem, dass deutsche Unternehmen im Internet gewissermaßen systematisch benachteiligt werden. Wollte ein deutsches Unternehmen beispielsweise einen Videodienst wie YouTube starten und dabei Urheberrechtsvergehen mit ähnlichen Verfahren verhindern, wäre das Schicksal dieses Dienstes wohl schnell besiegelt.

Von daher dürfte es interessant werden, was die Hamburger Staatsanwaltschaft im Fall dieser Klage gegen ein US-Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland erreichen kann. Und sei es, dass diese Strafanzeige die Erkenntnis bringt, dass die deutschen Gesetzgeber die letzten Jahre gründlich verschlafen haben.

So wird zwar oft gegen das amerikanische Urheberrecht DMCA gewettert, doch man muss es den amerikanischen Gesetzgebern zugute halten, dass sie das Urheberrecht mit dem "Digital Millenium Copyright Act" an die Gegebenheiten des digitalen Zeitalters anpassen wollten. Eine solche Anpassung gibt es hierzulande nur in der Form, dass das Urheberrecht speziell für digitale Kopien noch verschärft wurde, während man im Unterschied zum US-Recht auf eine Regelung der "fairen Nutzung" verzichtete.

Die Trägheit deutscher Politikerhirne stellte erst vor wenigen Tagen die Bundeskanzlerin wieder unter Beweis. Anlässlich der Frankfurter Buchmesse betete sie wieder das Mantra der Urheberrechtsindustrie (hier der Buchverlage) herunter, wonach Google Books gegen das Recht verstößt. Doch selbst auf europäischer Ebene wurde längst erkannt, dass insbesondere Google auf globaler Ebene Fakten schafft, die eine echte Reform des Urheberrechts in Deutschland beziehungsweise Europa notwendig machen.

Das Resultat der beharrlichen Wahrung beziehungsweise der weiteren Verschärfung des deutschen Urheberrechts ist es, dass deutsche Anwender und Site Betreiber zunehmend ins Unrecht versetzt werden, während US-Firmen wie Google gegen deutsches Recht immun zu sein scheinen.

Die Strafanzeige in Hamburg könnte nun zeigen, ob speziell Google unangreifbar ist. Denn nach geltendem deutschem Recht dürfte die YouTube-Praxis nicht rechtmäßig sein. Das aber vor allem, weil deutsches Recht nicht den Gegebenheiten des globalen Datenaustauschs im Internet angepasst wurde. Die logische Konsequenz, die sich aus dieser gesetzlichen Situation ergibt, wäre die Sperrung von YouTube für deutsche Benutzer. Das aber würde Deutschland und seine Gesetzgeber verdientermaßen der Lächerlichkeit preis geben.

 

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