Wellness Südtirol
In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken
05. November 2009
Posted in Internet News
Rezepteanbieter in den letzten Tagen erhalten haben. Inhalt: Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V. fordert in dem Einschreiben mit Rückschein dazu auf, die Bezeichnung "Dredsner Stollen" mit Vorsicht zu genießen. Selbst dann, wenn es um Rezepte für solche Stollen geht.
Auch Carola Enning von der hausfrauenseite.de hat ein solches Schreiben erhalten und wird darin informiert, dass ein Dresdner Stollen®, Dresdner Christstollen® oder auch Dresdner Weihnachtsstollen® nur dann als solcher bezeichnet werden darf, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Schutzverbandes entspricht. "Vor allem kann ein Dresdner Stollen® nur in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb des Schutzverbandes" gebacken werden.
Das war noch nicht so ganz so streng geregelt als die Schwiegeroma von Carola Enning "ihr" Rezept für einen Dresdner Stollen noch mit Tinte auf Papier brachte. Doch der Schutzverband hat in den letzten Jahren so viele Mühen und vor allem Kosten auf sich genommen, den Dresdner Stollen nicht zuletzt aufgrund seiner geografischen Herkunftsangabe zu einem Markenartikel zu machen, dass jetzt keine anderen Stollenrezepte neben dem Einen geduldet werden dürfen.
Nicht einmal Zusätze wie Stollen "nach Dresdner Art" will der Schutzverband zulassen. Stattdessen beruft man sich auf §16 Abs. 1 und 3 MarkenG, wonach der Markeninhaber bei der Wiedergabe der Marke "in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk" (z.B. auch Rezeptbuch) den Hinweis verlangen darf, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Das aber nur, wenn sonst der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei der Markenbezeichnung um einen Gattungsbegriff handelt.
Das wiederum ist im Fall des Dresdner Stollens etwas schwierig. Das Rezept der Schwiegeroma und auch teilweise über 100 Jahre alte Funde bei Google Books belegen, dass es sich beim Dresdner Stollen einst um einen Gattungsbegriff handelte. Der wurde dann aber zu einer eingetragenen Marke und darf deswegen heute nicht mehr den Eindruck erwecken, ein Gattungsbegriff zu sein.
Zu diesem etwas merkwürdigen Status kam der Stollen übrigens, weil er laut Wikipedia "Bestandteil der Einigungsgespräche zwischen der Bundesrepublik und der DDR". Dem Stollen scheint damit fast schon eine staatstragende Rolle zuzukommen. Das erklärt, warum die etwa 150 erlauchten Dresdner Bäcker, den Ruf "ihres" Stollens so hoch einschätzen. Auch wenn man zugeben muss, dass dieser Schutzanspruch nicht ganz einer gewissen Lächerlichkeit entbehrt.
Immerhin verzichtet das Schreiben der Anwälte auf eine Unterlassungserklärung und die bei vollständigen Abmahnungen übliche Kostennote. Vielleicht könnte das Schreiben aber etwas deutlicher formuliert sein, denn in seiner jetzigen Form erweckt es den Eindruck, es sei verboten, ein Rezept mit "Dresdner Stollen" zu überschreiben.
Das zu verbieten dürfte dem Verband jedoch
gerade im Fall dieses Backwerks sehr schwer fallen. Das oben erwähnte
Markengesetz verlangt ja nur die Kennzeichnung des vermeintlichen
Gattungsbegriffs als Marke. Wobei in diesem Zusammenhang anzumerken
wäre, dass der Verband für diese Kennzeichnung "zwingend" die Benutzung
des amerikanischen Zeichens ® (Registrered Trademark) verlangt. Aber
vermutlich will man damit nur der künftigen Entwicklung ein wenig
vorgreifen.
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