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04. Januar 2010
Posted in Internet News
Der Rechtsstreit hatte im Sommer 2008 mit einer Anordnung der Staatsanwaltschaft in Bergamo begonnen. Der dortige Oberstaatsanwalt hatte verlangt, dass die italienischen Provider den Zugang zu ThePirateBay durch Sperren verhindern müssen. Diese Anordnung wurde allerdings kurz darauf von einem Berufungsgericht wieder kassiert.
In der jetzt veröffentlichten Begründung des Kassationsgerichtshofes heißt es jedoch, dass Sperren dieser Art grundsätzlich angeordnet werden dürfen, weil Sites wie ThePirateBay nichts als neutrale Vermittler angesehen werden können. Im Unterschied zu einem Provider, der Inhalte oder Links von Anwendern ohne Prüfung und daher ohne Kenntnis etwaiger Rechtsverstöße veröffentlicht, kann ThePirateBay sich nicht auf eine Haftungsfreistellung berufen.
Vielmehr seien die von ThePirateBay gehosteten Informationen als aktiver Tatbeitrag zu sehen, als Mithilfe bei der Ausführung einer strafbaren Handlung. Und in solchen Fällen sei es statthaft, den Bürgern Italiens den Zugang zu der Site zu verwehren. Egal, ob es sich dabei nun um illegale Glücksspiele, Kinderpornos, oder um Urheberrechtsverstöße handelt.
Die Entscheidung, ob es nun erneut zu
einer Sperre von ThePirateBay kommt, liegt allerdings wieder bei dem
erstinstanzlich angerufenen Gericht in Bergamo. Dort sollte man sich
eigentlich der Auffassung des römischen Gerichts anschließen.
Allerdings wird das Gericht die rechtliche Lage neu überprüfen müssen.
Denn seit November verzichtet ThePirateBay auf das Hosting der Bit Torrent-Tracker. Der Nachweis
einer Tatbeihilfe wird dadurch nicht einfacher.
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