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Italiens Regierung, an deren Spitze der größte Fernsehunternehmer des Landes steht, will die für das konventionelle Fernsehen geltende Rechtslage auch auf Video-Anbieter im Internet angewendet sehen. Was zunächst einmal im Sinne der TV-Sender die Kontrollmöglichkeiten über die Video-Verbreitung ausweitet.

Das bestätigt auch der stellvertretende Kommunikationsminister des Landes, Paolo Romani, der von der Etablierung einer Grundregel spricht. "Wer urheberrechtlich geschütztes Material verwendet, der wird als Rundfunkanbieter angesehen, der mit anderen Rundfunkanbietern auf gleichem Niveau steht".

Im Klartext heißt das zunächst einmal, dass Video-Anbieter im Internet künftig eine Genehmigung des Ministeriums für den Betrieb ihres Unternehmens einholen müssen. Es bedeutet weiter, dass bei der Übernahme von Video-Clips anderer Fernsehstationen die entsprechenden Zahlungen geleistet werden müssen. Und es bedeutet auch, dass der Anbieter die rechtliche Verantwortung für die Inhalte übernimmt. Wird in einem Video-Beitrag etwa eine Verleumdung geäußert, kann der Video-Anbieter dafür verantwortlich gemacht werden.

Von der neuen Rechtslage dürften in erster Linie bereits bestehende Video-Dienste wie YouTube betroffen sein, die in Italien ohnehin schon unter verschärften Bedingungen arbeiten müssen. Doch wie sieht es mit anderen Sites aus, die Inhalte etwa von YouTube auf den eigenen Seiten einbetten und damit "zu eigen machen"? Dieser Punkt scheint bisher noch weitgehend ungeklärt.

Google und Yahoo haben zwar auch in dieser Hinsicht Kritik angemeldet und Romani hat angeblich bereits eingelenkt. Die Verordnung soll demnach so angepasst werden, dass "individuelle Blogger" nicht davon betroffen sind. Doch das wird trotzdem bedeuten, dass jeder Video-Einsatz auf einer italienischen Web Site zu einem riskanten Unterfangen wird. Vor allem dann, wenn es um Videos geht, bei denen italienische Programme ohne Genehmigung kopiert und bei einem Online-Dienst abgelegt wurden, der nicht in Italien als Fernsehunternehmen registriert ist.

 

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