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Eine gerade erst veröffentlichte Patent-Anmeldung Googles wird vom bnet-Magazin als Hinweis darauf interpretiert, dass sich die Suchmaschine in der Vergangenheit gedruckte Zeitungs- und Zeitschriftenartikel einverleiben möchte. Dass diese Vermutung zutrifft, ist aber zweifelhaft.

Das im August beantragte Verfahren beschreibt zwar ein System, mit dem die im Layout der Druckwerke teilweise schwierige Texterkennung vereinfacht wird. Insbesondere in Zeitschriften ist es beim maschinellen Einlesen oft nicht einfach, die verschiedenen Textspalten und Überschriften jeweils dem richtigen Artikel zuzuordnen.

Bei dem Google-Verfahren kommt ein Algorithmus zum Einsatz, der alle Textelemente als Blöcke erfasst und dann klassifiziert, welche dieser Blocks zu jeweils einem Artikel gehören. Aus diesem bisher lediglich beantragten Patent eine konkretes Vorhaben des Unternehmens ableiten zu wollen, geht allerdings viel zu weit. Die Suchmaschine macht regen Gebrauch vom Patentwesen und hat bereits über 2.000 Patente erhalten sowie mehr als 6.000 Patente beantragt. Nicht jede dieser Schutzschriften schützt ein heute oder später benutztes Verfahren.

Im konkreten Fall der Zeitungs- und Zeitschriftenartikel kommt ein rechtliches Problem hinzu: Bei den heutigen Print-Medien achten die Verlage zwar meist darauf, die Urheberrechte an den Texten ihrer Autoren auch für die Online-Veröffentlichung zu sichern. Dennoch müsste die Frage der Urheberrechte für den Fall einer Online-Zweitverwertung bei jedem Artikel geklärt werden.

Ganz davon abgesehen, nutzen die meisten Verlagen digitale Archive und wenn sie ohnehin um Genehmigung zur Übernahme der Texte gebeten werden müssen, läge die Nutzung dieser Archive näher als ein immer mit Fehlern belastetes und aufwändiges Scannen . Die erwähnte Patentanmeldung schützt also bestenfalls ein kleines Werkzeug aus Googles Repertoire für den Umgang mit Printmedien. Für Aufregung besteht kein Anlass.


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