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04. März 2010
Der gestrichene Teil betrifft die "Clause 17" des Entwurfs, wonach der Innenminister das Urheberrechtsgesetz nach Gutdünken verändern kann, um Urheberrechtsverstöße im Internet zu verhindern. Gegen diese gefährliche Gummi-Klausel hatten eBay, Facebook, Google und Yahoo Europa in einem offenen Brief gewandt. Dieser Teil der Klausel 17 scheint nun zwar vom Tisch.
Doch dafür wurde der Klausel ein neuer Zusatz verpasst, wonach es den High Court-Richtern gestattet wird, gegen Web Sites Verfügungen zu erlassen, wenn der Verdacht besteht, dass dort "bedeutsame Mengen" an urheberrechtlich geschütztem Material gehostet wird. Diesen Zusatz hatten die Liberaldemokraten eingebracht. Vermutlich, um den Gerichten wieder etwas mehr Macht in die Hände zu geben, nachdem etwa die Regelung der "3 Strikes" gerichtliche Verfahren zum Nachteil der Betroffenen überflüssig macht.
Aber der vielleicht gut gemeinte Vorschlag der Liberaldemokraten birgt neue Risiken. Denn als Gesetz gibt es den Rechteinhabern die Möglichkeit, mit schwerem Geschütz gegen Sites vorzugehen, deren rechtliche Situation hinsichtlich des Urheberrechts weniger eindeutig ist. Sites etwa, die wie YouTube Inhalte speichern, die von Anwendern hochgeladen wurden und bei denen es oft nicht gleich klar ist, ob die urheberrechtlichen Fragen vollständig geklärt sind.
YouTube könnte man vermutlich durchaus vorwerfen, dass dort bedeutsame Mengen geschützter Werke rechtswidrig vorrätig gehalten werden. Und im Fall einer solchen Beschwerde könnte ein Richter entscheiden, dass ihr Betrieb eingestellt oder der Zugang zu ihr gesperrt werden muss.
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