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11. März 2010
Es ging dabei um einen vor über 10 Jahren geschlossenen Vertrag, der sich ausschließlich auf den Verkauf physikalischer Kopien (Schallplatten, CDs etc.) bezog. Der Online-Handel war in dem Vertrag noch gar nicht berücksichtigt, weil sich zur damaligen Zeit noch kein brauchbares Modell für den legalen Online-Handel mit Musik abzeichnete.
In dem Vertrag war vorgesehen, dass EMI nur die vollständigen Alben reproduzieren und vermarkten darf. Doch EMI hatte diese Regelung im inzwischen gestarteten Handel mit Online-Anbietern wie Apples iTunes nicht beachtet. Man hielt die Regelung im Online-Handel für unwirksam, weil sich der Vertrag nur auf CDs und Platten bezog.
Doch der Vorsitzende Richter meinte, der Vertrag schütze die künstlerische Integrität der Alben. EMI sei daher auch nicht dazu ermächtigt, neben den vollständigen Alben auch einzelne Musikstück zu verkaufen. Für Pink Floyd also ein voller Sieg. Für EMI dagegen eine teure Niederlage, denn nun muss das Label nicht nur die Gerichtskosten zahlen, sondern auch einen Schadensersatz, den der Richter erst noch festsetzen will.
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