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18. März 2010
Dieser Streit beschäftigt die Gerichte weltweit schon seit Jahren, wobei man in den USA inzwischen von einer weitgehend eindeutigen Spruchpraxis ausgehen kann, die diese Nutzung erlaubt. Nur die Benutzung der fremden Marken in den Google-Anzeigen ist verboten.
Doch dem Konzern Louis Vuitton, der ganz besonderen Wert auf den Schutz seiner berühmten (und teuren) Markenprodukte legt, ist die Vorgehensweise Googles ein Dorn im Auge. Es geht dabei weniger um die Frage, ob Google bei der Eingabe eines Markenbegriffs von "Moët Hennessy Louis Vuitton" Werbung für ein qualitativ gleichwertiges aber ungleich günstigeres Produkt einblendet.
Es geht vielmehr um das große Prinzip, die Integrität der Marke, die für Wettbewerber tabu sein muss. Diese Integrität der Marke sieht Louis Vuiton verletzt. Google dagegen geht von keiner Verletzung aus, denn die Marke wird weder vom Wettbewerber noch von Google als Zeichen im Sinne eines Signals an den Verbraucher verwendet, wenn es als "Trigger" für Werbeeinblendungen dient.
Ähnlich scheint es auch Generalanwalt Poiares
Maduro zu sehen, der in seiner Stellungnahme ebenfalls von keiner
Verletzung des Markenrechts ausgeht. Doch die Entscheidung treffen die
Richter, und die müssen nicht der gleichen Ansicht sein. Klar ist
jedenfalls, dass diese Entscheidung das europäische Markenrecht
beeinflussen wird. Man wird sehen, ob dies zum Besseren oder
Schlechteren geschieht.
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