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Der EU-Gerichtshof hat wie angekündigt entschieden: Google kann als Anbieter von Adwords nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn Werbekunden die Markennamen anderer Unternehmen als Auslöser für die Einblendung eigener Werbeeinblendungen benutzt.

Doch dieses für Google erfreuliche Urteil ist kein Freibrief für die werbetreibenden Unternehmen. Das Gericht stellt lediglich fest, dass Google diese Marken nicht selbst nutzt, sondern als Betreiber des Werbedienstes diese Nutzung zulässt. Der Markeninhaber, der seine Rechte verletzt sieht, muss sich also an das werbetreibende Unternehmen wenden, nicht aber an Google.

Das betrifft insbesondere den Fall, wenn die eingeblendete Werbung nicht eindeutig genug auf die Herkunft der Werbung hinweist. Wenn also nicht deutlich klar gemacht wird, dass es sich dabei nicht um die Werbung des Markenunternehmens handelt, sondern um die eines anderen Anbieters. Das aber soll nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall von den jeweils zuständigen nationalen Gerichten geklärt werden.

Für den Hauptkläger (Moët Hennessy) Louis Vuitton ist das Urteil damit jedenfalls eine eindeutige Niederlage. Denn nach dieser Entscheidung können die Hersteller konkurrierender Luxusartikel auch in Frankreich die vielen Marken des Konzerns bei Google buchen, um eigene Werbung einzublenden. Sie müssen in der Werbung lediglich darauf achten, sich mit dem eigenen Markennamen hinreichend von den Marken des Konzerns abzugrenzen.

 

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