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12. Mai 2010
Posted in Internet News
Ein Musikverlag hatte geklagt, weil eines der von ihm beanspruchten Musikstücke über eine privat genutzte IP-Adresse bei einer Tauschbörse eingestellt worden war. Der Verlag forderte die künftige Unterlassung, die Zahlung der Abmahnkosten sowie die Zahlung von Schadensersatz. Doch der Beklagte gab an, zur Zeit des Transfers im Urlaub gewesen.
Die Vermutung war nun, dass der Täter das Funknetzwerk des Beklagten missbraucht hatte. Dieses Funknetzwerk war nach Auffassung des Gerichts nicht genügend geschützt, denn der Beklagte hatte die werksseitigen Standardeinstellungen nicht verändert und auch das Passwort nicht neu bestimmt. Das wäre ohne weitere Kosten möglich gewesen und der Beklagte hätte dann seiner Pflicht genüge getan.
So aber muss er der Forderung des Klägers auf Unterlassung Folge leisten und auch die Abmahnkosten zahlen - die nach heute geltendem Recht maximal 100 Euro betragen dürfen. Zur Zahlung von Schadensersatz kann der Beklagte allerdings nicht verurteilt werden, weil er selbst das Musikstück nicht zur Verbreitung in der Tauschbörse angeboten hat.
In der Praxis wird das nun bedeuten, dass ungeschützte und vielleicht sogar wenig geschützte Netzwerke den Benutzer angreifbar machen. Spätestens dann, wenn das Funknetz von Dritten missbraucht wurde, wird eine Unterlassungsforderung fällig, die per Abmahnung eingefordert werden kann. Wird das Funknetz sogar absichtlich für die beliebige Nutzung offen zur Verfügung gestellt, könnte das sogar als Vorsatz gewertet werden und eine Schadensersatzforderung begründen.
So scheint es nicht unwahrscheinlich, dass demnächst neben Google auch Anwälte zum "war driving" ausziehen.
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