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Facebook-Chef Mark Zuckerberg relativiert die Aussage seiner Anwältin Lisa Simpson bezüglich der Unterschrift Zuckerbergs unter einen Werkvertrag im Jahr 2003. Simpson hatte gestern angegeben, es sei "unsicher", ob Zuckerberg diese Unterschrift geleistet hat. Dieser meint jetzt, er sei "quite sure", diese Unterschrift nicht geleistet zu haben.

Der semantische Unterschied zwischen "unsicher" und (je nach Übersetzung) "ziemlich sicher" bzw. "völlig sicher" ist nicht ganz eindeutig. Diese Unsicherheit wird auch nicht geringer, wenn Zuckerberg sein "quite sure" auf einen Vertrag bezieht, der der Gegenseite Ansprüche speziell an Facebook verleiht. Nach den bisher bekannt gewordenen Informationen war von "Facebook" oder auch "The Facebook" damals im Frühjahr 2003 noch nicht die Rede.

Doch Zuckerberg hat sicher einen Werksvertrag mit dem Kläger unterschrieben, der dem Gericht jetzt vorliegt und er hat unbestritten auch eine Anschubfinanzierung für ein weiteres Projekt akzeptiert, bei dem es um ein Jahrbuch für Harvard-Studenten ging. Ob es bei diesem Projekt wirklich um Facebook, beziehungsweise um das Vorgängermodell TheFacebook handelte, ist unklar. Im vom Kläger vorgelegten Vertrag werden sowohl die Begriffe "The Face Book" als auch "The Page Book" genannt - acht Monate vor der Registrierung der Domain thefacebook.com durch Zuckerberg.

In einem früheren Verfahren war Zuckerberg vorgeworfen worden, die Facebook-Idee geklaut zu haben und diese Vorwürfe waren wohl so ernsthaft, dass er sich mit den Klägern außergerichtlich auf die Zahlung von 65 Millionen Dollar einigen musste. Vor Facebook hatte Zuckerberg im Jahr 2003 bereits mit anderen Projekten für Aufsehen gesorgt. In einem der Projekte hatte er beispielsweise die Bilder von Kommilitonen aus den Jahrbüchern kopiert und sie nach dem Vorbild der Site "Hot or not?" bewerten lassen.

Möglicherweise ging es bei dem jetzt fraglichen Vertrag um eines dieser Vorhaben. Doch die Namen dieser Projekte waren "Course Match" und "Facemash". Bisher hat das Gericht zwar noch nicht entschieden, aber immerhin wurde die zuvor gegen Facebook erlassene Einstweilige Verfügung de facto aufgehoben. Diese Verfügung untersagte Facebook Inc. jede Änderung der Vermögensverhältnisse. Es sollte nicht gestattet sein, das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen beispielsweise zu verkaufen.

In der letzten Verhandlung ging es auf Antrag Facebooks um die Aussetzung dieser Verfügung. Allerdings war es aus formalen Gründen (Wechsel des Gerichts) ohnehin schon strittig, ob die Verfügung noch Bestand hat. In der Verhandlung gestern einigte man sich salomonisch und verlängerte die Dauer bis zum 23. Juli. Ab morgen darf Facebook also wieder frei schalten und walten. Die Klage ist damit aber noch nicht aus der Welt.

 

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