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Bereits gestern berichtete die Süddeutsche Zeitung über eine bemerkenswerte Entscheidung des Landgerichts Wuppertal. Nach dieser Entscheidung ist es nicht als strafbar anzusehen, wenn ein unverschlüsseltes Funknetz von Dritten zum Surfen benutzt wird.

Die Frage, ob dies strafbar ist, oder nicht, ist seit Jahren strittig. Obwohl Sachverständige immer wieder erklärten, dass eine Strafbarkeit auszuschließen ist, reagierten Polizeibeamte aus dem Bauch heraus und sahen in den Funk-Schmarotzern "Datendiebe". Doch das konnte - wie schon vor Jahren beschrieben - in strafrechtlicher Hinsicht ausgeschlossen werden. Und wie die Strafkammer in Wuppertal ergänzt, wird auch der Datenschutz durch diesen Zugang nicht verletzt.

Als Freibrief für das War Driving sollte man diese Entscheidung allerdings noch nicht verstehen. Erstens wird die Entscheidung aus Wuppertal nicht jedem Streifenpolizist bekannt beziehungsweise präsent sein. Zweitens ist nicht auszuschließen, dass beispielsweise ein Amtsgericht in München zu einer gänzlich anderen Einschätzung kommen kann.

Das heißt, so weit muss man wegen einer anders lautenden Entscheidung gar nicht fahren. Am Amtsgericht Wuppertal wurde vor gerade drei Jahren ein Urteil gefällt, das der aktuellen Entscheidung der Wuppertaler Strafkammer in jedem Punkt widerspricht. Dort wurde ein arbeitsloser Altenpfleger verurteilt, weil er beim Besuch seiner Eltern ein offenes WLAN in der Nachbarschaft nutzte. Das Gericht wäre nur dann bereit gewesen, das Verfahren einzustellen, wenn der Beklagte auf sein Notebook freiwillig verzichtet hätte. Das tat er nicht, doch das Gerät wurde dann doch als "Tatwerkzeug" eingezogen.

Eine Berufung erfolgte nicht. Gerechtigkeit muss man sich leisten können.

 

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