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Righthaven, ein US-Unternehmen, das bisher in erster Linie durch durch das Abmahnen verschiedener Blogs auf sich aufmerksam gemacht hat, musste eine erste gerichtliche Schlappe einstecken. Ein Gericht hat geurteilt, dass ein von Righthaven moniertes Zitat in einem kommerziellen Blog ein en typischen Fall der "fairen Nutzung" darstellt.

Das Unternehmen profitiert von der Besonderheit des US-Urheberrechts, das im Unterschied etwa zum deutschen eine vollständige Abtretung des "Copyright" vorsieht. Um ihr Urheberrecht zu sichern, registrieren US-Autoren, -Zeitungen und Buchverlage ihre Werke beim Copyright Office, indem sie dort eine Kopie des Werks hinterlegen. Die damit erzielten Rechte können vollständig an Dritte abgetreten werden.

Das macht sich Righthaven insofern zunutze, als das Unternehmen für vergleichsweise kleines Geld die Urheberrechte von Zeitungsartikeln übernimmt und dann Blogs abmahnt, die diese Texte im Volltext oder als Zitat übernommen haben. Ein Vorgang, der von den Zeitungen durchaus gern gesehen wird, denn man beurteilt die kopierenden Blogs sehr kritisch.

Sofern nur Zitate der Texte in den Postings verarbeitet werden, können die Blogger üblicherweise von einem eher geringen rechtlichen Risiko ausgehen. Zumindest gilt das in Theorie. In der Praxis tritt Righthaven mit drastischen Vorwürfen auf die Blogger zu und gibt beispielsweise die maximal mögliche Summe von 150.000 Dollar pro illegal kopiertem Werk als Schadensersatzforderung an. Gleichzeitig wird den Betroffenen ein Schlichtungsangebot gemacht. Gegen die Zahlung einiger tausend Dollar wird das Verfahren dann häufig eingestellt. Das auch, weil das finanzielle Risiko bei einem US-Gerichtsverfahren enorm hoch ist.

Daher sind Verfahren wie jenes, das gerade in Nevada entschieden wurde, vergleichsweise selten. Dort hatte Righthaven einen Immobilien-Makler abgemahnt, weil dieser in seinem auch geschäftlich genutzten Blog insgesamt acht Sätze aus einem 30 Sätze umfassenden Artikel einer Zeitung zitiert hatte. Der Blogger ließ sich von der Drohung aber nicht ins Bockshorn jagen und beantragte Klageabweisung. Dem hat das Gericht jetzt zugestimmt, weil es trotz der Nutzung des Zitats im Zusammenhang mit der Eigenwerbung des Maklers von einem Fall der fairen Nutzung ausgeht.

Doch damit dürfte das Geschäftsmodell des Unternehmens noch längst nicht ausgehebelt sein.

 

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