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Der Bundesgerichtshof hat in der vergangenen Woche ein weiteres Urteil (I ZR 39/08) veröffentlicht, in dem es um die Rechtmäßigkeit von Links geht. In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Link gegen das Urheberrecht verstoßen kann, wenn der Rechteinhaber den Zugang zu seinen Werken durch technische Maßnahmen schützt, diese Schutzmaßnahmen aber umgangen werden.

Geklagt hatte ein Online-Kartenanbieter, der für die Nutzung seiner Karten und Stadtpläne Lizenzgebühren verlangt. Um zu verhindern, dass tiefe Links auf einzelne Karten gesetzt werden können, macht er den Aufruf der Karten von einer zeitlich begrenzt gültigen Session-ID abhängig, die der Besucher nur erhält, wenn er den Weg über die Startseite nimmt.

Die Beklagte, ein Wohnungsunternehmen, hatte aber ein technisches Verfahren entwickelt, mit dem sich diese Schutzmaßnahme aushebeln ließ. Die Karten konnten von Besuchern der Website des Wohnungsunternehmens durch tiefe Links aufgerufen werden, auch ohne die Startseite des Kartenanbieters zu besuchen.

Im vorangegangenen Berufungsverfahren hatten die Richter darin kein rechtlich unzulässiges Vorgehen gesehen. Die Schutzmaßnahme war von den Richtern als unzureichend eingeschätzt worden, weil bei der Wirksamkeit solcher Maßnahmen immer auf den "Kenntnis- und Erfahrungshorizont der Nutzer abzustellen" sei. Weil die "Nutzer" im Fall der Beklagten selbst eine Website betreiben, personell über die notwendigen Kenntnisse verfügen, und weil die Schutzmaßnahmen ganz offensichtlich problemlos umgangen werden konnte, war die Maßnahme unzureichend. Das Wohnungsunternehmen musste im Grunde nur die nach dem immer gleichen Schema erstellten URLs der gewünschten tiefen Links reproduzieren. Dazu wurde beim Klick auf den tiefen Link eine Session-ID über ein Script abgerufen und der URL um diesen Wert sowie um die Ortsangaben ergänzt.

Für den Bundesgerichtshof ist es aber gleich, ob die Schutzmaßnahme technisch hinreichend war, oder nicht. Für die Richter spielte lediglich eine Rolle, dass vom Rechteinhaber eine erkennbare, technische Schutzvorrichtung vorgesehen war. Die Umgehung dieser Schutzvorrichtung alleine schon verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes, das dem Rechteinhaber zusteht.

Verzichtet dieser auf eine Schutzmaßnahme, so eröffnet er den Zugang und ermöglicht die Vervielfältigung (etwa im Cache). Tiefe Links dieser Art sind damit hinsichtlich der Zugänglichmachung immer zulässig.


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