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01. Dezember 2010
Posted in Internet News
Der Bundesgerichtshof hat heute in einem weiteren Internet-Fall eine Entscheidung getroffen: Der Betrieb einer Preisvergleichsdienstes für Zahnärzte ist nach der Entscheidung der Richter nicht berufsrechtswidrig.
Das Geschäftsmodell des Beklagten sieht vor, dass Patienten den von ihren Zahnärzten verfassten Heil- und Kostenplan auf seiner Website einstellen und andere Zahnärzte einen alternativen Plan unterbreiten können. Der Patient als Nutzer des Dienstes erhält dann die fünf günstigsten Kostenpläne in anonymisierter Form. Wird einer der günstigeren Voranschläge vom Nutzer akzeptiert, übernimmt das Unternehmen des Beklagten die Vermittlung - und erhält dafür von dem Zahnarzt, der gewissermaßen "den Zuschlag erhalten hat" ein Entgelt in Höhe von 20% des Honorars.
Nach Abschluss der Behandlung kann der Nutzer dann noch eine Bewertung der zahnärztlichen Leistung vornehmen. Insbesondere können sie dort angeben, ob sich der Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.
Zwei Zahnärzte aus Bayern sahen darin einen Verstoß gegen die Berufsordnung für bayerische Zahnärzte. Sowohl das Landgericht München als auch das Oberlandesgericht München gaben der Klage der weiß-blauen Kläger statt, der Bundesgerichtshof dagegen hob die Urteile auf wies die Klage ab.
Der Preisvergleich an sich, bei dem die Patienten einen erstellten Kostenplan prüfen lassen und gegebenenfalls eine günstigere Berechnung erhalten, ist demnach nicht zu beanstanden. Das Verhalten der teilnehmenden Zahnärzte dient schließlich den Interessen der Patienten. Daher kann in diesem Verhalten der Zahnärzte "nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden".
In der Beteiligung am Honorar wollen die Richter aber auch kein Entgelt für die Zuweisung eines Patienten sehen, was das Berufsrecht ebenfalls verbietet. Die Leistung des Beklagten, für die eine Zahlung erfolgt, besteht demnach nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern vielmehr im Betrieb der Website. Eine Interpretation, die auch andere berufs- und standesrechtliche Schutzvorschriften noch unterlaufen könnte.
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