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17. Dezember 2010
Posted in Internet News
Drei in der gleichen Sache ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) dürften professionelle Fotografen vorsichtig gesagt beunruhigen. Der BGH hat entschieden, dass für die gewerbliche Nutzung erstellte Fotos von Burgen, Schlössern und Gärten (Parks) vom Eigentümer untersagt werden können, wenn diese Fotos vom Grund und Boden des Eigentümers aus gemacht wurden. Das gilt sogar dann, wenn der Eigentümer eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, deren ausdrückliches Stiftungsziel es ist, die historischen Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Geklagt hatte in dem Fall die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen drei Unternehmen. Im ersten Fall handelte es sich um eine Fotoagentur, die eigene und fremde Bilder vermarktet. Im zweiten Fall hatte offenbar ein Fotograf im Eigenverlag eine DVD über Potsdam vertrieben, auf der die umstrittenen Bilder enthalten waren. Das dritte beklagte Unternehmen war ein Photo-Stock im WWW, bei dem 4 Millionen Bilder von Fotografen eingestellt und zur gewerblichen Nutzung gegen Entgelt geladen werden können. Das Landgericht Potsdam hatte den Klagen jeweils stattgegeben, in 2. Instanz wurden die Entscheidungen vom OLG Brandenburg weggebügelt. Das OLG hat nur die Rechte der Fotografen an ihren Bildern gesehen ujnd keine Verletzung der Eigentumsrechte erkannt.
Der V. Zivilsenat des BGH hat den Klagen jetzt in ihren Kernpunkten wiederum stattgegeben. Als eine der beiden Grundfragen bezeichnet es das Gericht, ob die Stiftung als Grundstückseigentümerin die Fotos überhaupt verbieten kann. Dem stimmt der BGH zu, denn diese Entscheidung sei eine Folge des Eigentumsrechts. Nach den früheren Entscheidungen des BGH sei es nicht zu verbieten, wenn Fotos von Gebäuden außerhalb des Grundstücks aufgenommen werden. Doch wenn Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel und andere zum Weltkulturerbe der UN gehörende Denkmäler von den Grundstücken der Stiftung aufgenommen werden, verbietet sich ihre gewerbliche Nutzung - solange keine Genehmigung der Stiftung vorliegt. Das auch dann - so die zweite Grundfrage - wenn es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handelt.
Diese Entscheidung wird Folgen haben, denn oftmals liegen historische Gemäuer inmitten weitläufiger Ländereien, die dem Besitz der Hausherren zuzuordnen sind. Das gilt erst recht, wenn es sich um Parkanlagen handelt, wie sie oft in Verbindung mit Schlössern zu finden sind.
Um die Folgen an einem Beispiel zu verdeutlichen: Es ist beispielsweise denkbar, dass die verschiedenen Herren der Burg Eltz - bekannt aus den Zeiten des 500 Mark-Scheins - alle Websites zur Unterlassung auffordern, die Fotos der Burg im gewerblichen Umfeld veröffentlichen. Denn das Gelände sowie die Zufahrt zur Burg sind Privatbesitz und praktisch alle Fotos, die im Wikipedia-Artikel "Burg Eltz" zu finden sind, dürften von privatem Gelände aus aufgenommen sein. Das Beispiel der Burg Eltz bietet sich hier auch an, weil die Burgherren bei Führungen die Erstellung von Fotos vom Inneren der Burg sogar zu privaten Zwecken untersagen.
In der Praxis wird es im Zweifelsfall - wie auch bei der erwähnten Fotoagentur - auf die Frage hinauslaufen, ob das Stückchen Erde, auf dem der Fotograf steht, wirklich dem Eigentümer des Gemäuers gehört. Das soll das OLG Brandenburg im Fall der Agentur nochmals prüfen. Bei der Potsdam-DVD stehen die Eigentumsverhältnisse dagegen fest.
Was den Fall des Photo-Stock angeht, so kann der sich nach der Entscheidung des Gerichts auf seine Haftungsfreistellung berufen: "...der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes (muss) die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht".
Entfernen muss er die Bilder aber nun trotzdem.
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