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03. Februar 2011
Posted in Internet News
Der Bundesgerichtshof sollte heute eigentlich über einen Teil des Geschäftsmodells des Gebrauchtlizenzen-Händlers Susensoftware entscheiden. Doch das Gericht hält es für besser, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidung zu überlassen, denn es geht um die Interpretation europäischer Richtlinien.
Wie meist bei den Rechtsstreitigkeiten von Susensoftware geht es auch hier um den Verkauf "gebrauchter" Software-Lizenzen. Vor Gericht ist der Händler nicht unbedingt selten zu Gast, denn Firmen wie Microsoft oder SAP war und ist es ein Dorn im Auge, wenn gebrauchte, aber nicht mehr benötigte Lizenzen ihrer eigenen Produkte auf dem Sekundärmarkt für Business-Software auftauchen.
Die rechtliche Situation ist dabei für Susensoftware gar nicht so ungünstig. In mehreren gerichtlichen Urteilen wurde bereits im Sinne dieses Sekundärhandels entschieden. In einer der ersten Entscheidungen dieser Art ging es beispielsweise um den Handel mit OEM-Versionen des Microsoft-Betriebssystems. Hier hat der BGH entschieden, dass der Verkauf nicht an den gleichzeitigen Verkauf von Hardware gebunden sein darf.
Im aktuellen Verfahren geht es aber um einen bisher ungeklärten Bereich, den Weiterverkauf von online erworbener Software. Bei diesem Streit um die Weiterverkaufbarkeit stehen nicht die Nutzungsrechte im Vordergrund, sondern das Problem, dass beim Weiterverkauf und nachfolgendem Download eine Kopie der Software erstellt wird. Dieses Recht steht aber nur dem Rechteinhaber zu. Doch der BGH hält es für denkbar, dass die europäische Richtlinie 2009/24/EG diese rechtliche Situation verändern könnte.
Denn laut dieser Richtlinie bedarf die Vervielfältigung von Software keiner Zustimmung, wenn diese Vervielfältigung für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Die Frage ist jetzt, ob die Käufer gebrauchter Lizenzen auch in diesem Fall als rechtsmäßige Erwerber zu betrachten sind. Das soll jetzt der EU-Gerichtshof klären.
Eine gerade angesichts des florierenden App-Geschäfts nicht uninteressantes Thema, denn auch für diese mobilen Anwendungen stellt sich die Frage, ob sie weiter verkauft werden dürfen. Das iPad Software Licence Agreement beispielsweise verbietet den Verkauf von Apps lapidar. Doch Microsoft hatte einst auch den Verkauf von OEM-Software lapidar verboten.
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