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09. März 2011
Posted in Internet News
Der juristische Flip Flop geht für Rapidshare weiter. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az: I-20 U 59/10). vom vergangenen Jahr konnte man eigentlich davon ausgehen, dass der deutsch-schweizerische Freehoster seinen Prüfungspflichten in angemessenem Maße nachkommt. Doch nun ist in Hamburg wieder ein Urteil gefällt worden, wonach Rapidshare diese Prüfpflichten vernachlässigt hat.
Um es sportlich-salopp auszudücken, wurde mit dieser Hamburger Entscheidung ein Unentschieden zwischen beiden Gerichts-Mannschaften erreicht. Drei Urteilen aus Düsseldorf, die Rapidshare von der Haftung für die Nutzerinhalte befreien, stehen drei Urteile aus Hamburg entgegen, die eine (Störer-) Haftung des Dienstes für die Urheberrechtsvergehen seiner Benutzer erkennen. Womit sich zu bestätigen scheint, dass in Deutschland der Standort des Gerichts eine nicht unwesentliche Rolle beim Ausgang des Verfahrens spielen kann.
Die eigentliche Rechtsfrage, ob und in welchem Maße Rapidshare - oder auch andere Dienste, die Anwenderinhalte veröffentlichen - einer Prüfungspflicht unterliegen, bleibt damit aber weiterhin in der juristischen Grauzone. In Düsseldorf ist man der Auffassung, dass die von Rapidshare bereits umfangreich vorgenommenen Prüfungen zur Identifizierung von Raubkopien genügen. In Hamburg dagegen ist man der Auffassung, dass Rapidshare mit Hilfe zusätzlicher Webcrawler und Wortfilter verhindern müsste, dass die Anwender beispielsweise digitalisierte Bücher rechtswidrig untereinander tauschen.
Womit die Richter im Grunde der schon früher in Hamburg geäußerten Meinung folgen, dass Rapidshare einem von der Rechtsordnung nicht gebilligten Geschäftsmodell folgt. In Düsseldorf dagegen legt man Wert auf die Feststellung, dass der Dienst in weiten Teilen zu legalen Zwecken genutzt wird, und dass es sich daher durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt. In diesem Grundsatzstreit kann eigentlich nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung bringen.
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