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10. März 2011
Posted in Internet News
Peter Fleischer, Googles oberster Datenschützer beziehungsweise das Megaphon der Suchmaschine bei der Beantwortung von Protesten der Datenschützer, hat sich in einem lesenswerten Posting in seinem privaten Blog mit dem "Recht auf Vergessen" im Internet beschäftigt.
Man darf sich nicht wundern, wenn der Lobbyist auch diese Forderung einiger Datenschützer zunächst zu einer weiteren Rechtfertigung von Zensurmaßnahmen im Namen des Datenschutzes verdreht. Doch er hat völlig recht mit seiner Behauptung, dass bei der Diskussion dieses Themas zu viele Dinge miteinander vermixt werden. Was nicht bedeutet, dass er mit seinem Posting zur Lösung des Problems beiträgt.
Doch immerhin schafft er es, einige Bereiche beziehungsweise Facetten des Problems herauszuarbeiten, die das europäische Parlament mit seinem "right to be forgotten" im vergangenen Jahr erstmals angesprochen hat.
Die erste Frage, die sich aus Sicht Fleischers dabei stellt, betrifft die Durchführbarkeit eines Löschwunschs. Denn eine Information, die auf dem eigenen Server liegt, kann jederzeit gelöscht werden. Die Probleme beginnen dann, wenn andere die Kontrolle über den Rechner ausüben. Weitere Probleme ergeben sich, wenn Dritte Inhalte über die eigene Person in Kopie veröffentlichen. Noch schwieriger wird es für Fischer, wenn andere Informationen über eine Person veröffentlichen und diese Person wünscht, dass diese Informationen verschwinden. Hier setzt der Google-Jurist mit seinem Argument an, dass Datenschutz zur Bedrohung für das Recht auf freie Meinungsäußerung werden kann. Er sieht im Datenschutz die neue Wunderwaffe der Zensoren.
Ein weiterer Punkt sollte aus seiner Sicht den Bereich der "Spuren" betreffen, die ein Anwender im Internet hinterlässt. Also alle Themenbereiche wie Vorratsdatenspeicherung, Cookies, Log-Daten etc. Hier macht es sich der Jurist allerdings einfach und meint, dies alles sei durch die Gesetze schon hinreichend geregelt. Wobei die in den Gesetzen gebrauchten Ausdrücke wie "so lange wie nötig" oder "für rechtmäßige Zwecke" für Fleischer präzise genug sind, weil die Anwendungsbereiche zu sehr variieren. Wer würde auch ernsthaft erwarten, dass Googles oberster Datenschützer sich für eine zeitlich präzise Regelung einsetzt, wenn es um die Speicherung von solchen Daten geht?
Auch in seinen weiteren "Bullet Points" liefert Fleischer wenig, was für ein Recht auf Vergessen beziehungsweise auf das Vergessenwerden spricht. Technische Lösungen, die dem Internet das Vergessen beibringen sind ebensowenig praxistauglich wie die Idee, dem Internet beizubringen, wie ein menschliches Gehirn zu arbeiten. Außerdem stelle sich das Problem, wer denn im globalen Internet über das Vergessen zu bestimmen habe. Wobei er das beliebte Beispiel der Sedlmayer-Mörder aufgreift, die es Wikipedia (letzlich erfolgreich) verboten haben, ihre Namen zu nennen. Fleischer meint - ohne es so deutlich zu sagen -, dass diese deutsche Rechtssituation nicht das Maß aller Dinge sein kann.
Erst im letzten seiner Punkte kommt der Jurist schließlich auf die Suchmaschinen zu sprechen, denen nach seiner Darstellung beispielsweise verboten werden kann, auf bestimmte Dinge zu verlinken. Doch das mache im Grunde nur schwerer, Informationen zu finden und sei kein Recht auf Vergessen im eigentlichen Sinne.
Allerdings lässt Fleischer gerade dabei einen ganz wesentlichen Punkt aus, der schon lange nicht mehr diskutiert wird: Woher nehmen die Suchmaschinen eigentlich das Recht, fremde Inhalte zu kopieren, zu speichern und für die Suche zugänglich zu machen? Weil die Suchmaschinen beziehungsweise weil Google eine der wertvollsten Einrichtungen des Internet sind, ist diese Frage zum Tabu geworden. Doch die Datenspeicherung der Suchmaschinen ist ein wichtiger Punkt im Rahmen der Forderung nach dem Vergessen.
Googles Noch-Chef Eric Schmidt hat es sich in diesem Punkt sehr einfach gemacht und einmal mehr oder weniger scherzhaft die Behauptung aufgestellt, dass die Bürger künftig mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter ihren Namen ändern werden, um sich von ihren Fehlern der Jugendzeit zu befreien. Tatsächlich ist es heute der Normalfall, dass in Personalbüros zunächst einmal nach den Namen der Neueinstellungen "gegooglet" wird, um etwas mehr über die Person zu erfahren. Wer in diesem Zusammenhang ein Facebook-Konto unter dem realen Namen mit Informationen füllt, die der Arbeitgeber nicht wissen sollte, ist fraglos selbst daran schuld.
Doch wie sieht es mit den Informationen aus, die im Laufe der Jahre kreuz und quer über das Internet verbreitet wurden, und die nur gefunden werden können, weil Google diese Daten einliest? Um in diesem Zusammenhang eine saubere Lösung zu finden, wäre es zunächst nötig, der Suchmaschine nur nach Genehmigung ein Spidern der Daten zu gestatten. So, wie nach europäischem Recht häufig eine ausadrückliche Zustimmung des Verbrauchers verlangt wird, wenn mit "seinen Daten" etwas geschieht.
Doch die Entwicklung des Internet ist längst wie eine Lawine über diese Frage hinweggerollt und heute wird weltweit akzeptiert, dass die "Veröffentlichung" im Internet mit einer Zustimmung zur Verarbeitung durch die Suchmaschinen gleichzusetzen ist. Wer im Internet publiziert, muss sich über ein Opt-out (im robots.txt) gegen ein Spidern entscheiden. Obwohl es europäischem Recht eher entsprechen würde, durch ein Opt-in dem Spidern zuzustimmen.
Für diese Diskussion ist es heute wie gesagt längst zu spät, die normative Kraft des Faktischen hat diese Diskussion obsolet gemacht. Doch gerade den Suchmaschinen und ihren Juristen sollte es schon im Bewusstsein haften bleiben, dass sie im Grunde niemals die Genehmigung erhalten haben, Informationen wie Freiwild zu betrachten. Das gilt insbesondere für Juristen, die wie Fleischer der Meinung sind, dass Kultur mit Erinnerung ("Culture is memory") verbunden ist.
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