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16. März 2011
Posted in Internet News
Erst jetzt, ein halbes Jahr nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September und fünf Monate nach der Bestätigung dieser Entscheidung durch das Kammergericht Berlin berichtet die zuständige Pressestelle über beide Urteile. Dabei ging es um ein Thema, das im vergangenen Jahr heiß diskutiert worden war: Sind die von Google Street View erstellten Bilder privater Häuser zulässig oder nicht?
Die Antwort des Gerichts lautet zusammengefasst, wie in solchen Fällen leider üblich, ganz klar jein, vielleicht, vielleicht aber auch nicht.
Immerhin werden schon in der Entscheidung des Landgerichts weitgehend alle Argumente zusammengetragen, die auch im vergangenen Jahr diskutiert wurden und die teilweise auch zu Maßnahmen des Unternehmens führten. Es wird beispielsweise die Frage angesprochen, ob Hausbilder von der Straße aus prinzipiell zulässig sind (ja, Stichwort "Panoramafreiheit"), oder ob es gestattet ist, Bilder aus drei Metern Höhe von Privaträumen oder vom Vorgarten anzufertigen (möglicherweise nicht, weil allgemeines Persönlichkeitsrecht und/oder Datenschutzgesetz verletzt werden).
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, das nicht klar ist, welchen Blickwinkel die Kamera tatsächlich erfasst. Das Street View-Fahrzeug fährt nicht auf dem Bürgersteig und linst aus drei Metern Höhe über den Zaun. Solange aber nicht bekannt ist, was die von der Straße aus gemachten Bilder tatsächlich zeigen, kann auch nicht von einer Rechtsverletzung ausgegangen werden.
Ein weiteres angesprochenes Problem betrifft die Erfassung von Personen des Haushalts der Antragsstellerin durch die Kamera auf der Straße, was ebenfalls als mögliche Rechtsverletzung bezeichnet wird. Wobei schon das Gericht darauf hinweist, dass diese Gefahr dadurch gemindert wird, dass Google eine Unkenntlichmachung von Personenbildern eingeführt hat.
Der fragliche Antrag auf Einstweilige Verfügung, um den es in beiden Berliner Entscheidungen geht, wird allerdings klar abgewiesen. Und das in erster Linie, weil die Einstweilige Verfügung in diesem Fall die ungeeignete juristische Vorgehensweise war: "...der Antragstellerin steht ein vorbeugender Rechtsschutz gegen die noch nicht angefertigten Bilder nicht zu. Zwar erscheint es teilweise denkbar, dass ggf. Rechte der Antragsstellerin betroffen oder gar verletzt werden. Einen Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz - noch dazu im Wege der einstweiligen Verfügung - eröffnet aber die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht".
Die vermutlich erste Entscheidung eines deutschen Gerichts die Bilder von Google Street View betreffend, erhellt damit die rechtliche Situation nicht wirklich. Das Vorgehen der Antragsstellerin war formal falsch und wurde deshalb abgewiesen. Was aber keinen Schluss darauf zulässt, ob Google Street View in diesem konkreten Fall gegen geltendes Recht verstoßen hat oder noch verstoßen wird.
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