Wellness Südtirol
In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken
23. März 2011
Posted in Internet News
Der hauptsächlich zwischen Google einerseits und den beiden Autorenverbänden Authors Guild sowie der Association of American Publishers andererseits vereinbarte Schlichtungsvertrag in Sachen "Google Books" ist erst einmal geplatzt. Der Vorsitzende Richter Denny Chin will das Vertragswerk nicht anerkennen, weil es Google ein "de facto Monopol" verschaffen würde.
Einer der wichtigsten Knackpunkte ist dabei weiterhin die Behandlung der verwaisten Werke ("orphaned Works"). Der Bücher also, deren Urheberrechte noch intakt sind und die noch nicht als gemeinfrei gelten, deren Rechteinhaber aber nicht greifbar sind. Der Anteil dieser Bücher an der Gesamtheit aller Werke ist beträchtlich. Von Seiten der EU wurde schon ein Anteil von 10% bis 20% verwaister Werke an den urheberrechtlich geschützten Beständen der Bibliotheken kolportiert.
Selbst die bereits überarbeitete, erweiterte Schlichtungsvereinbarung hätte Google in diesem Zusammenhang einen klaren Wettbewerbsvorteil verschafft, denn es wäre dem Unternehmen möglich gewesen, Kopien dieser Werke zu vertreiben. Andere Unternehmen (z.B. Amazon) und Organisationen (z.B. Open Book Alliance) hatten deshalb Kritik an der Schlichtungsvereinbarung geübt. Dem hat der Richter nun im Grunde zugestimmt und die beiden Schlichtungsparteien aufgefordert, die Vereinbarung noch einmal zu überarbeiten.
Der Vertrag soll demnach nur Werke umfassen, deren Autoren einer Aufnahme bei Google Books ausdrücklich ("Opt-In") zugestimmt haben. Die verwaisten Werke sind damit erst einmal vom Tisch - das eigentliche Problem bleibt aber erhalten. Dieses Problem besteht in den Urheberrechtsgesetzen diesseits und jenseits des Atlantik, die im digitalen Zeitalter einer Anpassung bedürfen. Das haben aber weder die Gesetzgeber in den USA noch in Europa bisher geschafft, obwohl beide die Notwendigkeit erkannt haben.
Das US-Justizministerium hatte das Gericht aus diesem Grund sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, den überarbeiteten Schlichtungsvertrag platzen zu lassen. Die Empfehlung des Ministeriums ließ erkennen, dass man einen Missbrauch des rechtlichen Instrumentariums befürchtete. Die streitenden Parteien hatten sich womöglich auf eine Sammelklage verständigt, um mit Hilfe dieses Verfahrens die gesetzlichen Hürden zu umgehen. Man wäre sich gewissermaßen außerhalb des Gesetzes einig geworden.
Ein strategisch geschickter Zug, der zugleich einen großen Vorteil hinsichtlich der Erreichbarkeit der verwaisten Werke bedeutet hätte. Aber nur Google wäre in der Lage gewesen, diesen Vorteil zu verwirklichen. Das hat Richter Chin jetzt erst einmal verhindert. Jetzt liegt der Ball wieder bei den beiden streitenden Parteien, die entweder den Vertrag nochmals überarbeiten, oder in Berufung gehen können.
Die Hoffnung, dass die Gesetzgeber Korrekturen an den Urheberrechtsgesetzen vornehmen, sollte man ebenfalls nicht aufgeben. Auch wenn die Chancen für diesen Fall ähnlich hoch sind wie bei einem Lotteriespiel. Denn eine Korrektur am Urheberrecht wäre nur gegen den Widerstand der Rechteinhaber möglich. Deren Lobby aber ist zu mächtig, wie man an der bisherigen Entwicklung des Urheberrechts sieht.
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