Wellness- und Ski-Urlaub in einem Hotel in Südtirol?
Wir helfen Ihnen bei der Hotelsuche!
Wenn Sie sich von der Hektik des Berufsalltages befreien wollen, finden Sie in Hotels in Südtirol den idealen Ausgleich für Körper, Geist und Seele.
12. April 2011
Posted in Internet News
Die Klage der Brüder Winklevoss gegen ihren einstigen Kommilitonen Mark Zuckerberg scheint beendet. In dem inzwischen sogar schon verfilmten Rechtsstreit wurden mittlerweile so gut wie alle rechtlichen Mittel ausgereizt. Das Gericht lehnt es aber aber weiterhin ab, die zwischen beiden Seiten bereits vereinbarte Schlichtung nochmals aufzuheben.
Eigentlich können die beiden Brüder mit dem Ergebnis auch zufrieden sein. Zuckerberg, von ihnen einst mit der Umsetzung eines Web-Projekts betraut, hat eingewilligt 65 Millionen an Tyler und Cameron Winklevoss zu zahlen. Auch wenn Zuckerberg dies ohne Anerkennung einer Schuld tat, gibt es schon deutliche Hinweise auf einige Fehlverhalten des Facebook-Gründers.
Im Fall der Winkevoss-Brüder ging es dabei in erster Linie um die Verschleppung der Ausführung seines Auftrags sowie um die Übernahme von Ideen aus diesem Projekt. Diese Ideen - es ging in erster Linie um eine Dating-Website - sollen schließlich in das Gesamtkonstrukt Facebook eingeflossen sein. Als Gegenleistung für diesen Ideenklau 65 Millionen Dollar zu erhalten, könnte man als fairen Ausgleich bezeichnen. Auch wenn Zuckerbergs Firma heute im Wert viel höher eingeschätzt wird.
Doch die Brüder, die zunächst dem Schlichtungsvertrag zugestimmt haben, sahen sich nach Unterschrift des Vertrags nochmals getäuscht. Ein Teil der Schlichtungssumme sollte nämlich in Form von Facebook-Anteilen ausgezahlt werden und beide Seiten legten fest, wie viele Anteile der geforderten Summe entsprechen. Doch dies geschah auf Grundlage einer niedrigen internen Schätzung, während auf dem Markt schon kurze Zeit nach der Schlichtung über höhere Werte spekuliert wurde. Die Brüder gingen nun davon aus, dass ihnen tatsächlich eine doppelt so hohe Schlichtungssumme zusteht. Doch eine Wiederaufnahme des Verfahrens wird ihnen verweigert, weil sie selbst freiwillig und ohne Not in die Schlichtung eingewilligt haben.
Auch in der aktuellen Entscheidung lassen die Richter keinen Zweifel daran, dass es keinen Grund mehr für eine Fortsetzung des Verfahrens gibt. Der Anwalt der beiden Männer hat zwar dennoch weitere Anträge angekündigt. Doch diese werden nur noch sein Honorar erhöhen, um das die Schlichtungssumme gemindert wird.
Langeweile kommt trotzdem nicht auf, denn auch ein zweites noch anhängiges Verfahren geht in die nächste Runde. Hier geht es um die Klage eines anderen Auftraggebers des Studenten Zuckerberg, der sich auf einen im Jahr 2003 geschlossenen Werksvertrag beruft. Auf Grundlage dieses Vertrags beansprucht der Kläger heute 50% beziehungsweise sogar 84% des Unternehmens.
Seinem Antrag, das Verfahren vor einem New Yorker Gericht zu verhandeln, wurde allerdings nicht stattgegeben. Nun muss er seinen Anspruch vor einem Bundesgericht vertreten und wie er bereits angekündigt hat, will er dabei eine Mail Zuckerbergs als neuen Beweis für seine Behauptungen vorlegen.
Allerdings hat schon der von ihm präsentierte Vertrag für Zweifel gesorgt . Bei dem bisher nur als Fax-.Kopie vorgelegten Beweisstück fällt auf, dass der Begriff "The Face Book" nur auf der ersten Seite auftaucht, nicht aber auf der zweiten, die Zuckerbergs Unterschrift trägt. Weiter fällt auf, dass der Seitenrand, die Spaltenbreite, die Abstände zwischen den Spalten sowie die Abstände zwischen den Absätzen auf beiden Blättern voneinander abweichen. Ganz so, als sei der Vertrag nicht mit einer Textverarbeitungs-Software, sondern mit einer unterschiedlich eingestellten Schreibmaschine geschrieben.
Oder, als ob die erste Seite zu einem anderen Zeitpunkt enstanden ist als die zweite. Aber das kann natürlich auch täuschen.
Links:
| < Neuere | Ältere > |
|---|




