RäucherstäbchenRäucherstäbchen bei indilaya.de

Indische und tibetische Räucherstäbchen, Räucherkegel, Dhoop Sticks, Räucherwerk, Zubehör und vieles mehr...

 

Wie gestern berichtet, startet Google ähnlich wie Amazon einen eigenen Musikdienst in der "Cloud" - auch ohne die explizite Genehmigung durch die Rechteinhaber. Dass sich die Musikindustrie diese Alleingänge gefallen lassen wird, ist wenig wahrscheinlich.

Erst in der vergangenen Woche hat der Chef der Verwertungsgesellschaft BMI, Marvin Berenson, seine Sicht der Dinge öffentlich gemacht. Der BMI-Chef äußert sich in diesem Kommentar eigentlich nur als "amici" im Rechtsstreit zwischen Capitol Records (EMI) und mp3tunes.com. Sein Unternehmen hat als amici, als "Freund des Gerichts", ein freiwilliges Sachverständigengutachten abgegeben, das die Position des Labels in diesem Rechtsstreit stärken soll. Bei MP3tunes geht es aber ebenfalls um einen Locker-Service, um einen Musikschrank in der Cloud. Die Argumente können daher auf Amazon und Google übertragbar sein.

Für Berenson und womöglich auch für andere Vertreter seines Standes ist der Downstream eines eigenen, in der Cloud abgelegten Musikstücks eine öffentliche Aufführung - und damit lizenzpflichtig. Die Erklärung des BMI-Chefs für diesen Punkt seiner Argumentation ist vergleichsweise einfach: Die für die öffentliche Aufführung geltenden Rechte werden schon seit längerer Zeit auf den interaktiven Abruf on-demand von Streams angewandt und bei der Anwendung dieser Rechte wird nicht berücksichtigt, ob es sich bei der Öffentlichkeit nur um eine einzige Person handelt. Sein Argument ist damit das klassische "Das haben wir schon immer so gemacht".

Google wiederum als amici des beklagten MP3tunes will laut Berenson dieses Argument nicht gelten lassen. Da der Anwender selbst den Download des Streams startet, handelt es sich um eine private Aufführung. MP3tunes (aber auch Googles Musikdienst) ist demnach von jeder Haftung freizustellen, solange das Unternehmen nicht von einem konkreten Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz erfährt.

Doch diese Logik von Google und Co. ist falsch, meint der BMI-Chef. Man stütze sich dabei lediglich auf die Entscheidung im Fall Cablevision, in der das zeitversetzte Abspielen einer Fernsehsendung als private Aufführung gewertet wurde. Bei dieser Entscheidung habe das Gericht aber nur deshalb auf die private Handlung abgestellt, weil der Anwender eine individuelle Kopie der Sendung auf seinem Recorder erstellt hat.

Die erklärte Absicht von MP3tunes sei es dagegen, diese Notwendigkeit einer individuellen Kopie nicht anzuerkennen. Womit Berenson vermutlich sagen will, dass MP3tunes nicht die MP3-Dateien des Anwenders in die Cloud hochlädt, sondern (wie schon der Vorgänger my.mp3.com) lediglich das Vorhandensein der Musikstücke auf der Festplatte des Anwenders kontrolliert. Die gefundenen Musikstücke werden dann aus einer eigenen Online-Datenbank des Unternehmens abgespielt, in der sich eigene Kopien der Werke befinden.

Genau das vermutet man übrigens auch bei Apples mutmaßlich geplantem Musikdienst in der Cloud. Die Apple-Kunden sollen die Möglichkeit haben, ihre lokalen iTunes-Musik mit einem Cloud Service zu synchronisieren. Ein Upload findet damit in aller Regel nicht statt, man hört auf dem iPhone die von Apple bereitgestellte Kopie. Und tatsächlich wirbt MP3tunes damit, die eigene iTunes Musik überall abspielbar zu machen. Allerdings benutzt MP3tunes dazu eine Upload-Software, die auf der Festplatte nach MP3-Datein sucht.

Neben dem Argument des "Das haben wir schon immer so gemacht" benutzt Berenson also auch eine fragwürdig abgeleitete Behauptung. Doch das ist bei solchen Auseinandersetzungen durchaus üblich.

Klar ist jedenfalls, dass die Locker-Streams von Amazon, Google und anderen Diensten nur als vorübergehend geduldet gelten können. Je nachdem, welchen Ausgang das Verfahren gegen MP3tunes und andere, kleinere Anbieter (z.B. Zediva) nimmt, wird man auch bei den beiden Großen anklopfen und Lizenzgebühren fordern - für die öffentliche Vorführung vor dem dem Ohr des Besitzers der MP3-Dateien.

Links:



Du musst Dich anmelden oder registrieren, um einen Kommentar zu schreiben.

am häufigsten aufgerufen...