Wellness Südtirol
In einem Wellnesshotel in Südtirol vom Alltag abschalten und auftanken
13. Mai 2011
Posted in Internet News
Ein kleiner Nachtrag zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mittwoch, wonach Stellvertretergeschäfte bei eBay nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses abgeleitet werden kann. Laut dieser Entscheidung gilt beim eBay-Handel das Folgende: Wird nachgewiesen (oder glaubhaft behauptet), dass ein anderer das eigene eBay-Angebot benutzt hat, eine Erklärung (z.B. Verkaufsabsicht) abzugeben, dann ist diese Erklärung für den Konteninhaber nicht bindend.
PCGameshardware liefert dazu zwei interessante Nachträge: Auf der Ebene des "Human Interest" wird zunächst ergänzt, dass die beiden beklagten Eheleute die Schadensersatzforderung aufgrund ihrer "Verarmung" ohnehin nicht bedienen konnten. Von Seiten des Klägers wurde also nur um das Recht gestritten.
Auf der Sachebene dagegen meint das Magazin, dass eBay nun möglicherweise unter Zugzwang gerät, die eigenen Geschäftsbedingungen anzupassen.
Davon wird man wohl ausgehen können, nachdem der BGH den Passus "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden" im Fall einer unbefugten Benutzung des Kontos für unwirksam erklärt hat.
Die Frage ist aber nicht, ob die AGB geändert werden müssen, sondern vielmehr wie. Denn jetzt bietet sich für jeden Verkäufer die Möglichkeit, nachträglich von einem (ungünstig verlaufenen) Abschluss wieder zurückzutreten und sich auf eine nicht genehmigte Handlung eines Stellvertreters zu berufen. Das mag im Zweifelsfall mit einer negativen Bewertung geahndet werden können, um zumindest eine Wiederholung zu erschweren.
Doch es stellt sich noch ein viel größeres Problem: Betrifft die Entscheidung des BGH tatsächlich nur die Seite des Verkäufers, oder ist sie nicht auch auf den Käufer übertragbar? Denn auch dort ist davon auszugehen, dass ein Ehemann/Kind/Anverwandter/Freund/Kollege das Passwort des Kontoinhabers (angeblich) in seinen Besitz bringt und eine vom Vertretenen (angeblich) ungewollte Erklärung zur Kaufabsicht abgibt.
Nach der bisher bekannten Argumentation des BGH müssten auch in diesem Fall wie bei anderen "Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar" sein. Möglicherweise hilft die noch nicht vorliegende schriftliche Urteilsbegründung des BGH dabei, diese Möglichkeit ausschließen.
Derzeit aber liegt die Vermutung nahe, dass jedes eBay-Geschäft, egal ob Kauf oder Verkauf, durch die Behauptung eines nicht-genehmigten Stellvertretergeschäfts für unwirksam erklärt werden kann. Und da Käufer bei eBay keine negative Bewertung erhalten können, können Spaßbieter nun gewissermaßen beliebig in Aktion treten.
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