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Das US-Urheberrecht wurde in den letzten Jahren vor allem aufgrund des Drängens der Unterhaltungsindustrie immer weiter verschärft und die aus dem gesetzlichen Rahmen abgeleiteten Schutzansprüche der Rechteinhaber haben teilweise absurde Züge angenommen. Jetzt aber steht ein typischer Vertreter dieser Branche vor Gericht und darf sich gegen eine ebenfalls überzogen wirkende Forderung zur Wehr setzen: Der Tattoo-Künstler S.Victor Whitmill fordert gerichtlich nebst Schadensersatz einen Stopp des Films "The Hangover II: Part 2", weil einer der Schauspieler des Films eine Tätowierung trägt, die einem Werk Whitmill nachempfunden wurde.

Genauer gesagt, geht es um das Tattoo, das als eine Art Markenzeichen das Gesicht des Boxers Mike Tyson ziert. Genau dieses Tattoo trägt auch der Schauspieler Ed Helms, als er im Film total verkatert (also mit einem "Hangover") aufwacht.

Da Mike Tyson im ersten Teil der Komödie ebenfalls auftrat und sich dabei selbst spielte, könnte man nun meinen, die Tätowierung habe einen wichtigen Bezug zur Handlung oder sei als eine Art Parodie gedacht. Doch die Richterin im Rechtsstreit Whitmill gegen Warner Bros., der alles zur Beurteilung des Falls notwendige Material vorliegt, konnte dafür wohl keinen Ansatzpunkt erkennen.

Sie hat zwar auch die Forderung nach einer Einstweiligen Verfügung zum Stopp des Films am kommenden Donnerstag abgewiesen. Doch zugleich hat sie mit ihren Bewertungen zu erkennen gegeben, dass sie in dem Tattoo keinen Fall der "fairen Nutzung" durch das Filmstudio erkennen kann. Sie geht sogar soweit, dem Künstler einen "irreparablen Schaden" zuzuerkennen, weil er durch den Film die Kontrolle über sein Design verloren hat.

Für die Beklagten dagegen hat die Richterin weniger freundliche Worte. Deren Verteidigung bezeichnet sie als "verrückt" ("silly"), weil beispielsweise behauptet wurde, ein urheberrechtlicher Schutz bestehe nicht, oder sei begrenzt, weil das Werk sich auf einem menschlichen Körper befindet. Eine filmreife Erklärung des Studios, das beispielsweise schon gegen einen Kondomhersteller wegen des Produktnamens "Harry Popper" vorging - obwohl diese Rechtsverletzung letztlich auch auf einem menschlichen Körperteil stattfindet.

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