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02. August 2011
Posted in Internet News
Ein von der Süddeutschen leider nicht näher bezeichnetes Gericht hat der Münchner Constantin Film eine Abfuhr erteilt.
Die Filmproduktionsfirma hatte eine Einstweilige Verfügung gegen Googles YouTube beantragt, um die IP-Adressen eines YouTube-Nutzers in Erfahrung zu bringen, der eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Die Google-Tochter hatte die Herausgabe verweigert und auch die Richter hielten das für nicht angebracht. Ihrer Meinung nach waren die von Unbekannt bei YouTube eingestellten Videos von so schlechter Qualität, dass der Verfügungsantrag abgewiesen werden musste.
Man kann der Entscheidung der Richter eine gewisse Ironie abgewinnen, denn bei den qualitativ minderwertigen Videosequenzen handelt es sich um Kopien des Films "Werner - Eiskalt". Die Richter bezogen sich mit ihrer Einschätzung der Qualität aber vermutlich nicht auf den Inhalt der Videos, sondern auf die technische Qualität der Kopien. Die waren verwackelt, flackerten und waren teilweise von lautem Rascheln begleitet.
Woraus man den Schluss ziehen könnte, dass der "Urheber" dieser Kopien im Kino aus Langeweile zu filmen begonnen hatte und sich gleichzeitig an einem Pop Corn-Eimer oder einer Chips-Tüte labte. Die so entstandenen Videos hat er dann bei YouTube eingestellt. Ob er dies zur Warnung anderer Kinogänger tat, oder aus anderen Motiven, konnten auch die Richter nicht erkennen.
Die Interpretation der Kläger, dass es sich um eine Rechtsverletzung von "gewerblichem Ausmaß" handelt, konnten sich die Juristen jedenfalls nicht anschließen. Doch diese Einschätzung wäre notwendig gewesen, um den Antrag auf Einstweilige Verfügung zu rechtfertigen. So aber musste der Antrag abgelehnt werden.
YouTubes Reaktion auf die Constantin-Beschwerde wurde von den Richtern somit gewissermaßen für angemessen erklärt. Der Video-Dienst hielt es zwar für richtig, die Kopien zu löschen. Doch eine weiter reichende Bestrafung des für die Kopien Verantwortlichen hielt man auch dort für nicht für angebracht.
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