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Etwas undurchsichtig stellen sich die näheren Umstände einer Einstweiligen Verfügung dar, die auf Antrag Apples gegen Samsung ergangen ist. Dem koreanischen Unternehmen wird es demnach per Verfügung untersagt, sein neuestes Android-Tablet weiterhin zu vertreiben. In welchen Ländern diese Unterlassungsforderung Gültigkeit hat, wird allerdings schon unterschiedlich angegeben.

Laut dpa/AFX wird der Samsung Electronics GmbH in Schwalbach sowie ihrer Muttergesellschaft in Südkorea der "Vertrieb des Tablet-Computers Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union" untersagt. Die Verfügung soll außerdem in der gesamten Europäischen Union "bis auf die Niederlande" gelten. Doch in der knapp gehaltenen Presseinfo von Samsung heißt es dazu: "Die Gerichtsentscheidung des Landgericht Düsseldorf hat keinerlei Einfluss auf Gerichtsverfahren, die vor anderen europäischen Gerichten anhängig sind".

Nun sind Einstweilige Verfügungen vorläufige Entscheidungen der Gerichte, die im Eilverfahren zustande kommen und nicht immer von späteren Urteilen bestätigt werden. Begründungen für die Verfügung liefert das Gericht (wenn überhaupt) nur den Verfahrensbeteiligten. Wenn dpa/AFX von "Verfahrenskreisen" spricht, dürften daher entweder Samsung oder noch wahrscheinlicher Apple gemeint sein.

Auch aus diesem Grund ist Vorsicht bei der weiteren Interpretation dieser Entscheidung angebracht. Erst recht, da Apple sich zur Zeit mit mehreren Herstellern in unterschiedlichen Ländern wegen der angeblichen Verletzung von Rechten streitet. 

otto

Bisher hat die Eilentscheidung den Handel noch nicht erreicht, bei Amazon oder Otto ist das Galaxy 10.1 immer noch zu haben. Das kann sich schnell ändern, doch eine in Kraft getretene Verfügung kann ebenso schnell wieder aufgehoben werden.

Laienhaft betrachtet, ist eine Verfügung auf der angegebenen Grundlage - ein Gemeinschaftsgeschmackmuster des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt der EU (000181607) - ein etwas übertriebener Schritt, selbst wenn er nur dazu dienen sollte, dem Gericht mehr Zeit zu verschaffen.

Das als Skizze in der Schutzschrift dargestellte Gerät ist zwar fraglos als iPad zu erkennen. Doch das iPad ist als Tablet PC idealerweise ein Taschen-Computer ohne Tastatur, dessen Bildschirm von einem Rahmen umgeben ist. Eine gewisse Ähnlichkeit zwischen iPad und Galaxy ist damit unvermeidbar und sollte daher kein Grund sein, das Samsung-Tablet als Nachahmung des Apple-Rechners zu bewerten. Die Richter scheinen jedoch - vorläufig - der Meinung zu sein, dass diese Möglichkeit besteht.

oami


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