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Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Entscheidung zum Thema "gebrauchte Software" getroffen (Pressemitteilung) . In dieserm aktuellen Verfahren wurde der Klage Microsofts stattgegeben und der Verkauf von OEM-Software auf dem Sekundärmarkt für rechtswidrig erklärt. Dies allerdings aufgrund der speziellen Begeleitumstände des Verkaufs.

Im aktuellen Fall wurden Recovery-CD des Windows-Betriebssystems verkauft, die ursprünglich zusammen mt einer OEM-Lizenz beim Erstkunden gelandet waren - beim Käufer eines PCs mit Windows-Lizenz also.

Diese CDs hatte der Verkäufer von anderen Unternehmen erworben, die mit gebrauchten PCs handeln. Zusammen mit den CDs wurden aber auch die Echtheits-Zertifikate erworben, die man von den gebrauchten PCs abgelöst hatte. Diese Zertifikate, die nicht immer zu den gleichzeitig verkauften OEM-Lizenzen gehörten, waren dem Kläger Microsoft ein Dorn im Auge.

Ein Problem, das der Bundesgerichtshof aus markenrechtlicher Sicht nachvollziehen kann. Denn der Kunde, der die gebrauchte Lizenz in Verbindung mit dem Zertifikate-Aufkleber erwirbt, geht möglicherweise von der Annahme aus, dass Microsoft wirklich die Echtheit der Lizenz garantiert. Die sich daraus scheinbar ergebende Übernahme der Gewähr will und muss Microsoft nicht akzeptieren.

Womit allerdings der Handel mit OEM-Lizenzen oder anderen gebrauchten Software-Produkten in keinster Form beeinträchtigt wird. Problematisch in dieser Hinsicht ist allenfalls der Weiterverkauf von online erworbener Software. Doch diese Frage hat der BGH bereits an den Europäischen Gerichtshof abgegeben.



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