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Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird die Denic-Genossen noch vor Probleme stellen - auch wenn die Entscheidung zunächst einmal recht simpel erscheint: Die Domain Registry ist nach der höchstrichterlichen Entscheidung verpflichtet, einen Domain-Namen zu löschen, wenn sie auf eine Rechtsverletzung durch eine Domain-Registration hingewiesen worden ist und wenn diese Rechtsverletzung offenkundig und für Denic ohne weiteres feststellbar ist.

Für die Richter trafen diese Bedingungen in jenem Fall zu, der zu der gestrigen Entscheidung führte: Ein Unternehmen (angeblich) aus Panama hatte deutsche Domains registriert, die aus dem Wort "regierung" und jeweils dem Namen von insgesamt sechs bayerischen Regierungsbezirken zusammengesetzt waren. Die "Regierungen" dieser Gebietskörperschaften treten sonst unter Adressen wie regierung.oberfranken.bayern.de auf.

Der Freistaat Bayern wollte die Panama-Domains aus verständlichen (namensrechtlichen) Gründen gelöscht sehen und das wurden sie schließlich auch. Doch für Denic war die Rechtsfrage nicht geklärt, weshalb man von der Unterschrift einer angebotenen Erledigungserklärung absah. Der Fall musste daraufhin vom BGH verhandelt werden. Doch es darf bezweifelt werden, dass dieses Ergebnis der Genossenschaft gefällt.

Bisher konnte man am Sitz der Denic in Frankfurt davon ausgehen, dass der Organisation nur eingeschränkte Prüfungspflichten auferlegt werden können. Doch jetzt heißt es, auf Löschungswünsche schneller als bisher und mit mehr Eigenverantwortung zu reagieren, wenn eine Rechtsverletzung zur Kenntnis gebracht wird. Aber ab welchem Grad der Offensichtlichkeit muss es dem gemeinen Denic-Mitarbeiter nun erkennbar werden, dass eine Domain auch ohne richterliche Entscheidung gelöscht werden muss?

Für die Richter in den roten Roben scheint es damit keine Probleme zu geben. Doch was ist, wenn sich beispielsweise wiederholt, was Nic.at vor Jahren erlebte? Damals beschwerte sich die Anti-Spam-Organisation Spamhaus.org über Domain-Einträge, die für den Versand von Phishing-Mails missbraucht wurden.Nic.at weigerte sich und verschanzte sich hinter den eigenen Richtlinien.

Für die Denic könnte sich der fall dann so darstellen: Ein klarer Rechtsbruch liegt vor, die Zeit drängt, die Verantwortlichen des Whois-Eintrags sind nicht zu greifen, weil sie sich hinter einem Büro-Service verstecken, doch die Domains sind nach allen Regeln der Denic-Richtlinienkunst angemeldet.

Was würde der mit diesem Problem konfrontierte Denic-Mitarbeiter nun tun, da er vom Bundesgerichtshof dazu ermächtigt wird, missbräuchliche Domain-Anmeldungen zu entfernen?



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