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29. November 2011
Posted in Internet News
Nach einem Urteil des LG München vom 8. September sollte man vorsichtig sein bei der unerlaubten beziehungsweise ungenehmigten Übernahme von Tweets in eigenen Publikationen (Tweets, Blog-Postings etc.) sein. Denn in der Entscheidung wurde die Ansicht der Klägerin bestätigt, dass schon ein einziger Satz ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk" sein kann.
Es ging dabei um die Klage der Enkelin von Karl Valentin, die einer erfolglosen Abmahnung der Website 1000-zitate.de folgte. Der Betreiber der Website hatte in seiner Zitatesammlung auch das Valentin-Zitat "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" übernommen. Nach der Abmahnung löschte er das Zitat zwar, verweigerte aber die weiteren Ansprüche der Kägerin und zwar insbesondere die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Seiner Einlassung, das Zitat sei von Dritten eingestellt worden, schenkte das Gericht offenbar nur wenig Glauben. Außerdem entschied das Gericht, dass es sich bei dem aus lediglich 12 Worten umfassenden Satz um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt: "Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben".
Das kann sicher auch für viele Tweets bei Twitter gelten. Was keine neue Erkenntnis ist, denn auch Anwalt Niemeyer hat in seinem Blog erläutert, dass der geistige Gehalt und die Individualität von Sätzen wie einen Schutzanspruch rechtfertigen können.Sein passendes beispiel dazu stammt aus dem Jahr 1934: "Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter".
Das Beispiel Niemeyers bestätigt, was auch das bayerische Gericht in seinem Urteil vorab erkärt. Demnach gelten "im Bereich der Sprachwerke (...) grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität". Ein Grundsatz, der für Software-Produktbeschreibungen in Computer-Zeitschriften bisweilen eine Auszeit nimmt, aber das nur am Rande.
Nach dem Urteil aus München wird es jedenfalls jedem Twitter-Nutzer leicht gemacht, für seine 140 Anschläge urheberrechtlichen Schutz zu beanspruchen und Unterlassung einzufordern, wenn dieser Anspruch nicht respektiert wird. Aus der Kürze des Textes jedenfalls kann keine Ablehnung eines Rechtsanspruchs abgeleitet werden.
Es ist aber auch keine neue Erkenntnis, dass kurze Texte mehr Hirnschmalz erforderlich machen können als langatmige Ausführungen. Um es passenderweise mit einem über 300 Jahre alten und damit nicht mehr urheberrechtlich geschützten Zitatwerk zu sagen: "Entschuldigen Sie, dass ich Ihnen einen langen Brief schreibe, für einen kurzen habe ich keine Zeit" (Blaise Pascal).
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