03.07.2001

Neuer Serienabmahner?

Der Verein Webrobin will Verbraucher beraten und aufklären. Und er will, dass Site-Betreiber für die von ihm in Auftrag gegebenen Abmahnungen zahlen.

In Hannover wurde ein neuer Verein gegründet, der noch von sich reden machen wird. Der Name des Vereins, Webrobin, soll dabei wohl suggerieren, dass es um eine Art "Robin Hood des Internet" geht. Die ersten Aktionen des Vereins sprechen aber eine andere Sprache. Hier scheint sich vielmehr eine Organisation zu bilden, die unter dem Hinweis auf das Verbraucherinteresse kostenpflichtige, aber auch "sehr ähnliche" Abmahnungen verschickt.

Noch ist Webrobin, beziehungsweise die "Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e.V.", sehr jung. Erst am 22.6. meldete der Verein, das Bundesverwaltungsamt habe Webrobin in die Liste qualifizierter Einrichtung zur Wahrung von Verbraucherinteressen gemäß § 22a AGBG eingetragen.

Doch schon wenige Tage später kann der Verein zeigen, worin seine wahre Aufgabe liegt: Insgesamt ein halbes Dutzend Fälle wurden alleine dem Düsseldorfer Anwalt Dr. Jochen Krieger bekannt, in denen Site-Betreiber ähnlich lautende Abmahnungen einer Anwaltskanzlei aus Hannover erhalten haben.

Diese Kanzlei, die auch im Webrobin-Impressum genannt wird, wurde von Webrobin beauftragt, bei den Site-Betreibern eine Unterlassungserklärung zu erwirken. Es geht dabei in allen Fällen um die Eingabemasken für die Anmeldung zum Erhalt von Newslettern, die von den Abgemahnten verschickt werden. Die Betreiber hatten in diesen Eingabemasken Felder für die Mail-Adresse und auch für den Namen der Empfänger aufgeführt.

Sie hatten dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Eingabe des Namens freiwillig erfolgen muss. Denn das sieht das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) beziehungsweise der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) vor.

§ 4 Abs.1 TDDSG im Wortlaut: "Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren".

§ 13 Abs. 1 MDStV im Wortlaut: "Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren".

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung müssen die Site-Betreiber nun erklären, zukünftig die anonyme Nutzung des Newsletter-Versandes zu ermöglichen. Und sie müssen sich bereit erklären, die Kosten für die Inanspruchnahme der Kanzlei zu übernehmen, die auch für die "Juristische Konzeption und Beratung" des Webrobin-Vereins verantwortlich ist.

Das von Webrobin genannte Ziel, "die Entwicklung des Datenschutzes im Internet voranzutreiben" ist durchaus unterstützenswert. Doch gibt es sicherlich auch andere Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen.

Der Versand von Abmahnungen ohne entsprechende Vorwarnungen sollte nicht zum Instrumentarium eines Vereins gehören, der sich dem Allgemeinwohl und der Aufklärung verschrieben hat. Zumal sich im konkreten Fall der Verdacht aufdrängt, es handele sich um "eine Serienabmahnung zum Zwecke des Geldverdienens".

Um einen solchen Verdacht ausschließen zu können, gibt es nur eine Möglichkeit und die lautet öffentliche Kontrolle des Vereins. Wir fordern daher alle Empfänger solcher Abmahnungen auf, sich per Mail (redaktion@intern.de) bei uns zu melden.

Sollte sich dabei der Verdacht erhärten, dass es sich hierbei um Serienabmahnungen handelt, können wir die Selbstorganisation der Betroffenen unterstützen. Denn wenn es sich be, dass es sich hierbei wirklich um Serienabmahnungen handelt, dann wäre dem Treiben schnell ein Riegel vorzuschieben.

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