Verfügung gg. Google abgewiesen
Das LG München I hat einen EV-Antrag gegen Google abgewiesen. Das Gericht sieht keine Mitstörerhaftung seitens der Suchmaschine, wenn es um die Benutzung fremder Marken als Trigger geht.
Die Nutzung von fremden Markenbegriffen als Auslöser für das Werbeprogramm "Google Adwords" ist rechtlich strittig. Eine Entscheidung des Landgerichts München I setzt neue Akzente.
Im Unterschied zu den vor Jahren noch mit graphischer Banner-Werbung und Pop-Ups überfrachteten Portalen, setzte Google in Sachen "Werbung" schon von Anfang an auf Text. Teil dieser Praxis ist es, Werbung nur dann einzublenden, wenn bestimmte, vom Werbekunden definierte Begriffe vom Anwender als Suchbegriff eingegeben werden.
Doch diese Praxis ist nicht unumstritten. Inzwischen sind mehrere Verfahren anhängig, bei denen es um die Zulässigkeit fremder Markenbegriffe als Auslöser (Trigger) für die Google-Werbung geht.
Eine erste Entscheidung wurde von einem Gericht in Frankreich getroffen. Dieses untersagte Google die Nutzung eines Markenbegriffs und verurteilte die Suchmaschine zu einer Strafe in Höhe von 75.000 Dollar.
In den USA wiederum wurde Google mit (mindestens) einer Abmahnung konfrontiert. Ein Hersteller von Jalousien und Tapeten forderte die Suchmaschine dazu auf, Suchbegriffe und Slogans wie beispielsweise "decorate today" nicht mehr als Trigger zu verwenden. In diesem Fall drängt Google selbst im Rahmen einer Feststellungsklage auf eine Entscheidung.
Auch in Deutschland wurde vor Wochen ein ähnlicher Fall bekannt. Hier beantragte die Hamburger Metaspinner GmbH eine Einstweilige Verfügung gegen Google, nachdem der geschützte Begriff "Preispiraten" sowohl als Trigger als auch in der eingeblendeten Textwerbung eines Werbekunden Googles verwendet worden war.
Diesem Antrag wurde stattgegeben. Wie in solchen Fällen üblich, erfolgte die Entscheidung allerdings ohne Begründung. Wie sich das Gericht im Hauptsacheverfahren entscheidet, bleibt noch offen. Der Verfügungsbeschluss kann allenfalls als Tendenz einer späteren Entscheidung verstanden werden.
In diesem Zusammenhang ist es aber interessant, dass das LG München I in einem ganz ähnlich gelagerten Fall eine ganz andere Entscheidung getroffen.
Auch in diesem Verfahren hatte ein Unternehmen eine Einstweilige Verfügung gegen Google beantragt, nachdem ein Wettbewerber des Klägers bei Google geworben hatte. Als Trigger verwendete das Unternehmen "kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile", was vom Gericht als markenmäßige Benutzung der Begriffe akzeptiert wurde.
Doch das Gericht wies in diesem Fall den Antrag auf Verfügung ab. Google ist demnach weder als unmittelbarer Störer noch als Mitstörer zu sehen. Eine Rolle als Störer entfällt schon alleine deshalb, weil Google selbst nicht mit den strittigen Suchbegriffen wirbt, sondern nur die Werbekunden in eigener Verantwortung.
In den weiteren Ausführern um eine mögliche Rolle als Mitstörer konzentriert sich das Gericht dann auf die zumutbaren Prüfungspflichten der Suchmaschine. Im speziellen Fall - so das Gericht- sei es für Google nicht offenkundig gewesen, dass die Rechte Dritter verletzt werden. Es handelte sich nicht um eine berühmte Marke.
Es sei aber weiterhin nicht generell zumutbar, dass die Suchmaschine die Keywords auf mögliche Rechtsverletzungen überprüft. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem sei dazu eine "umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts" notwendig. Dazu sei Google gar nicht in der Lage.
In der Entscheidung heißt es weiter: "Es handelt sich eben nicht - in der Terminologie von MDSTV und TDG - um eigene Inhalte der Antragsgegnerin, sondern um fremde".
Diese Feststellung dürfte auch bei den weiteren erwartbaren Entscheidungen eine Rolle spielen. Das betrifft insbesondere den Fall "Preispiraten". Dieser Fall unterscheidet sich von dem Münchener Verfahren in einem wichtigen Punkt: Die Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Inhalts und die darauffolgende Entfernung dieses Inhalts.
Während Google im Fall des Münchener Unternehmens umgehend - noch vor Antragstellung - auf eine Beschwerde reagierte und die Störung beseitigte, ließ man sich im Fall der Hamburger Beschwerde wesentlich mehr Zeit. In einem Schreiben von Google Hamburg hieß es gar, man könne "Anfragen, die per Fax oder Brief geschickt worden sind, einschließlich gerichtliche Verfügungen, (...) leider nicht beantworten".
Nach Argumentation des LG München hat Google Hamburg sich in diesem Fall also nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (MDSTV und TDG) verhalten, denn die Suchmaschine reagierte auf die Hinweise auf einen Rechtsverstoß nicht.
Und das wird sich vermutlich bei allen weiteren Verfahren dieser Art - zumindest in Deutschland - zum Knackpunkt entwickeln. Um hier dem Gesetz Genüge zu tun, muss Google wohl zwangsläufig für einen Ansprechpartner in Deutschland sorgen, der auch in der Lage ist, Beschwerden zu bearbeiten.