Google darf Marken als Trigger benutzen
Das Landgericht Hamburg hat gestern ein erstes Urteil zum Thema "Markennamen als Werbeauslöser" getroffen. Die Klage der Hamburger metaspinner media GmbH wurde abgewiesen. Doch möglicherweise wird sich eine höhere Instanz nochmals mit dem Fall beschäftigen müssen.
Die Thematik beschäftigt inzwischen die Gerichte mehrerer Ländern, teilweise sogar schon seit vielen Jahren. Schon bevor Google seine Textanzeigen (Adwords) einführte, gingen Unternehmen gegen Suchmaschinen vor, wenn Banner von Konkurrenzunternehmen eingeblendet wurden, nachdem ein Anwender nach einem bestimmten Markennamen gesucht hatte. Ähnlich verhält es sich bei Spyware-Distributionen, die Pop-Ups öffnen, wenn ein Anwender den Auftritt eines Konkurrenten besucht.
Viele dieser Verfahren - gerade im Fall der Spyware-Distros - endeten in der Vergangenheit mit einem Vergleich. Die gerichtlichen Verfahren verliefen dagegen bisher eher uneinheitlich, wobei die unterschiedlichen Gesetzgebungen als auch die jeweiligen Begleitumstände zu berücksichtigen sind.
Im speziellen Fall Google stellt sich die Situation so dar, dass die Suchmaschine in den USA mit der Feststellungsklage gegen den Innenausstatter "American Blind and Wallpaper Factory" eine Entscheidung zwangsweise herbeiführen will. In Frankreich wiederum hat Google bisher schon zwei Niederlagen einstecken müssen.
In Deutschland wurde bisher eine Einstweilige Verfügung in dieser Angelegenheit abgelehnt (LG München, vgl.: "Verfügung gg. Google abgewiesen") und ein EV-Antrag angenommen. Letzterer erfolgte im Fall "Preispiraten" (metaspinner media GmbH, Werbepartner von intern.de), was aber durch die aktuelle Entscheidung obsolet wurde.
Leider liegt bisher aber noch keine Begründung der Entscheidung vor und so ist es schwer zu beurteilen, wie sich dieses Urteil erklärt. Stefan Maas, Anwalt der Klägerseite, ist der Auffassung, "dass hier eine Stimmung und nicht die zugrunde liegenden Sach- und Rechtsfragen für die Entscheidung maßgeblich waren". Gemeint ist damit wohl, dass Google sich in der Klageerwiderung als fraglos "eine der besten Suchmaschinen im Internet" bezeichnet hat, und dass eine Verurteilung in diesem Verfahren "ihre einzige Einnahmequelle gefährden" würde.
Doch das war nach Angaben der Kläger gar nicht das Ziel des Verfahrens. Vielmehr sollte Google demnach vermittelt werden, dass die Benutzung von Markenbegriffen als "Trigger" (Auslöser) nicht grenzenlos möglich sein darf. Spätestens eine Benachrichtigung Googles durch den Markeninhaber sollte Google tätig werden lassen.
Denn das war der Ausgangspunkt des Rechtsstreits: Der damals in Spanien lebende Betreiber der preispiraten.info hatte Teile des Preispiraten-Designs übernommen und warb damit für eine eigene Rabattkarte. Gleichzeitig benutzte er den Begriff "Preispiraten" als Adwords-Auslöser bei Google. Darauf aufmerksam geworden, verlangte der Kläger von Google die Unterlassung.
Doch die erste Reaktion der Hamburger Niederlassung der Suchmaschine war die Aufforderung, sich an den Hauptsitz in den USA zu wenden. Man könne in Hamburg "Anfragen, die per Fax oder Brief geschickt worden sind, einschließlich gerichtliche Verfügungen, (...) leider nicht beantworten". Erst nach dieser Abweisung erfolgte die Klage.
Dabei ist es schon erstaunlich, dass Google USA als auch Google Deutschland offenbar nicht in jedem Fall eine Adwords-Sperre ablehnen. In den USA, wo Google in seinen Richtlinien die Nutzung fremder Markennamen seit einigen Monaten ausdrücklich erlaubt, sind im Fall "großer Marken" nur selten Werbeeinblendungen zu finden (vgl.: "Zweierlei Maß?").
Das zeigt beispielsweise die Google-Recherche nach nach den ersten 10 der Fortune 500 (Zahlen in Klammern = Zahl der Werbeeinblendungen):
Wal-Mart (0) bzw. Walmart (0)
Exxon (0)
General Motors (0)
Ford Motor (2) bzw. Ford (5)
General Electric (0)
ChevronTexaco (1), bzw. Chevron (1) bzw. Texaco 2
ConocoPhillips (0) bzw. Conoco (1), Phillips (2)
Citigroup (0)
"International Business Machines" (0) bzw. IBM (1)
American International Group (0)
Die gefundenen Anzeigen dieser Mini-Stichprobe sind dabei alle dem Sekundärmarkt zuzuordnen. Das heißt, entweder handelt es sich beispielsweise um Werbung für Produkte dieser Firmen, oder es geht um Stellenvermittler, die Jobs bei diesen Unternehmen anzubieten haben. In mindestens einem Fall handelt es sich um Werbung, die ein Buch über die betreffende Branche bewirbt.
Man kann diesen Test auch beispielsweise mit den im Dax vertretenen Namen wiederholen und kommt mit wenigen Ausnahmen (z.B. Commerzbank) zum immer gleichen Ergebnis: Die Namen großer Unternehmen werden nur seltenst von Konkurrenten als Adwords-Trigger verwendet. Noch dazu scheint es sich dabei oft um Werbung zu handeln, die von den Werbebüros der Google-Niederlassungen in Drittländern angenommen wurden.
Das alles vermittelt den Eindruck, dass Google im Zusammenhang mit dem Thema "Marken als Trigger" wohl schon eine gewisse Einsicht entwickelt hat. Bei den "Großen" scheint man schon ein Verfahren gefunden zu haben, um Probleme dieser Art zu vermeiden. Eine echte Anlaufstelle oder ein "Process" für die Beschwerden der "kleinen" Markeninhaber scheint aber noch auszustehen.
Daran wird das Hamburger Urteil leider nichts ändern, sondern nur den Handlungsdruck wieder etwas mindern. Allerdings wurde auch noch keine Revisions-Entscheidung getroffen.