12.10.2004

Sind Links wertneutral?

Wie vergangene Woche "kurz notiert", unterlag der Netz-Aktivist Alvar Freude in einem Rechtsstreit vor dem Stuttgarter Amtsgericht. Ein Urteil, das viele "Netizens" erzürnt, die die Aktionen Freudes kennen und schätzen. Ein jetzt veröffentlichter Prozessbericht lässt aber ahnen, dass vorschnelle Urteile über inkompetente Gerichte unangebracht sind.

Es ging bei dem Rechtsstreit in erster Linie um Links auf rechtsradikale Seiten, die Freude im Zusammenhang mit seinen Aktionen gegen Sperranordnungen in Nordrhein-Westfalen absichtsvoll gesetzt hatte. In einem der Projekte Freudes konnten sich Interessierte gesperrte Informationen sogar über eine Mehrwertnummer kostenpflichtig vorlesen lassen. Dass es sich dabei um ein Satire-Projekt handelt, muss nicht jedem gleich klar werden. Doch dass Alvar Freude wohl kaum bestrebt ist, rechtsradikalen Meinungsmüll durch seine Aktivitäten zu befördern, dürfte schon nach einer schnellen Sichtung seiner Arbeiten klar werden.

Dass sich die Staatsanwaltschaft dennoch mit ihrem Antrag durchsetzen konnte, verwundert daher zunächst. Über die Entscheidungsgründe kann aufgrund der noch ausstehenden Urteilsbegründung nur gemutmaßt werden. Doch ein bei Telepolis veröffentlichter Bericht von Oliver Gassner kann Einblick in diese Beweggründe geben: "Das Stuttgarter Linkurteil: Eine Verschwörung dummer Juristen?"

Der bei der Verhandlung anwesende Journalist zeichnet das Bild einer strategisch falsch positionierten Verteidigung, die es nicht verstanden hat, die Beweggründe Freudes und die Zusammenhänge in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise darzustellen. Man konnte oder wollte dem Gericht und auch der Staatsanwaltschaft nicht vermitteln, dass es um einen dokumentarischen Gebrauch der Links ging, beziehungsweise um einen Gebrauch im satirischen Zusammenhang. Beides würde die Nutzung der Links legitimieren.

Stattdessen verpasste man dem nach Meinung des Beobachters durchaus netzkundigen Staatsanwalt sowie der Richterin eine "Kurzvorlesung mit Zitaten von Tim Berners-Lee und dem W3C über die inhaltlich neutrale Natur des Links". Eine Argumentation und Vorgehensweise, die schon bei dem zwischenzeitlich aus dem Vereinsregister gelöschten, aber immer wieder auferstehenden FreedomforLinks scheiterte, dem der Verteidiger einst ebenfalls angehörte (vgl.: "Totgesagte sterben länger"). Dabei konnte sich noch kein deutsches Gericht dieser extrem vereinfachenden Position anschließen.

Immer wurde vielmehr geprüft, in welchem Zusammenhang und mit welcher Intention ein Link gesetzt wurde. Und damit stellt die deutsche Rechtsprechung keine Ausnahme dar. Selbst vor US-Gerichten werden Links nicht als "inhaltlich neutral" verstanden. In der Vergangenheit wurden sogar Links schon als Beihilfe zu Straftaten interpretiert (vgl.: "Keine Berufung im Link-Streit").

Um es mit einer inzwischen so beliebten Überzeichnung zu sagen: Wie kann ein Link zu einer Anleitung zum Bombenbau als wertneutral eingestuft werden, wenn dieser Link auf einer dem Terror nahe stehenden Site erfolgt, die zur Nutzung dieser Bomben gegen Menschen aufruft? Kein vernünftiger Mensch würde in einem solchen Fall von einem inhaltlich neutralen Link sprechen.

Nun hat Freude keinen Link zum Bombenbau veröffentlicht und er darf wohl als erklärter Gegner terroristischer Handlungen gelten. Doch auch seine Links verfolgten eine Intention, und zwar eine durchaus legitime. Aber es scheint nicht gelungen zu sein, diese Verhaltensabsicht zu erklären. Das Gericht quittierte diese Nachlässigkeit umgehend.

Man muss die Niederlage in 1. Instanz allerdings auch nicht allzu hoch bewerten. Schließlich war schon vor der Verhandlung klar gewesen, dass eine von beiden Seiten gegen das Urteil in Berufung gehen wird - wie auch immer es ausfallen wird. Dennoch sollte das für eine Verteidigung kein Grund sein, fahrlässig eine Niederlage zu riskieren. Genau dieser Eindruck stellt sich aber beim Lesen des Telepolis-Beitrags ein.

Die als Untertitel des Telepolis-Beitrags gestellte Frage "Wessen Opfer ist Alvar Freude?" sollte man daher genau überlegen, bevor man sich zu einer zu schnellen Abwertung der deutschen Rechtspraxis hinreißen lässt. Immerhin ist es denkbar, dass dieses Urteil bewusst dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgte. Das gibt einer suboptimal vorbereiteten Verteidigung die Möglichkeit, Versäumtes nachzuholen.



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