19.10.2004

Änderungen bei eBay

Das Auktionshaus eBay kündigt für den 5. November das Inkraftreten neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sowie einer neuen Datenschutzerklärung an. Einige der Änderungen könnten sich als durchaus beträchtlich erweisen, wie beispielsweise der anstehende Verkauf von Arzneimitteln. Auch ein Blick auf die weiteren Details lohnt sich.

Nur wenige der Neuerungen sind dabei so klar, wie die genannte Aufhebung des bisher geltenden Verbotes des Handels mit Arzneimitteln. Wurden bislang "Arzneimittel" ohne weitere Bemerkungen in der Liste der bei eBay verbotenen Handelsgüter aufgeführt, so steht dort nun ergänzend "es sei denn, das Mitglied besitzt eine deutsche behördliche Versandhandelserlaubnis und ist von eBay für das Angebot von Medikamenten zugelassen worden".

EBay dürfte mit dieser Änderung den juristischen Entscheidungen der vergangenen Monate Rechnung tragen. Denn erst hat der Europäische Gerichtshof den Internet-Handel mit Arzneimitteln für rechtmäßig erklärt, und dann entschied das OLG Hamm auch noch, dass apothekenpflichtige Arzneimittel bei diesem Handel nicht der deutschen Arzneimittelpreisverordnung entsprechen müssen (Az: 4 U 74/04). Aspirin und Co. wird es also möglicherweise bald zum Niedrigpreis bei eBay geben.

Hinsichtlich der Sofort-Kauf-Angebote kündigt sich in den AGBs eine weitere Änderung an. EBay "behält sich vor", dort eine neue Funktion einzuführen, bei der der potentielle Käufer dem Verkäufer ein Angebot machen kann, das unter dem Preis beim Sofort-Kauf liegt. Der endgültige Preis kann dann ausgehandelt werden. Eine vielleicht ganz sinnvolle Änderung im Sinne des Käufers, sofern der Verkäufer auf niedrigere Kaufangebote überhaupt eingeht.

Einige andere Änderungen dürften in erster Linie die rechtswidrige Nutzung des Auktionshauses betreffen. Neu ist beispielsweise der Passus, wonach die Mitglieder selbst dafür verantwortlich sind, "auf der eBay-Website einsehbare und von eBay gespeicherte Informationen, die sie zu Zwecken der Beweissicherung, Buchführung etc. benötigen, auf einem von eBay unabhängigem Speichermedium zu archivieren". Kommt es etwa zu einem Betrug, so sollte der Betrogene das Angebot des Verkäufers und alle anderen Informationen tunlichst selbst dokumentiert haben.

Auf eBay sollte man sich in diesem Fall wohl besser nicht verlassen. Vor allem, weil in diesem Zusammenhang auch ein neuer Passus eingeführt wurde, wonach Angebote und sonstige Inhalte von eBay gelöscht werden können. Überhaupt wird jetzt ein regelrechter Sanktionskatalog eingeführt, wo es bisher nur um die Sperrung eines Mitgliedes ging. Neu ist übrigens auch die Regelung, dass ein gesperrtes Mitglied unter allen Konten gesperrt ist und sich auch nicht mehr mit neuem Konto anmelden darf.

Auch die Änderungen in der Datenschutzerklärung (Privacy Policy) betreffen in erster Linie die mögliche rechtswidrige Nutzung eBays. Der Nutzer muss beispielsweise zustimmen, dass seine Daten über die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinaus an die an die "Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten übermittelt" werden.

Aufsichtsbehörden werden in diesem Zusammenhang zum ersten Mal erwähnt. Doch das darf nicht wundern, wenn man das Interesse einige dieser Behörden - zum Beispiel der Finanzdirektionen - an den eBay-Daten kennt.

Ansonsten werden sich eBay-Käufer wohl auf eine eher unangenehme Änderung einstellen müssen. Der Datenschutzerklärung wurde in der neue Form ein Passus angefügt, der als Anpassung an die internationalen Auftritte eBays zu sehen ist.

In anderen Ländern wie beispielsweise den USA ist es möglich, bei der Suche nach einem Mitgliedsnamen auch zu recherchieren, auf welche Angebote diese Person aktuell bietet, beziehungsweise in der Vergangenheit geboten hat. Bei den abgelaufenen Artikeln kann dann der Gebotsliste sogar entnommen werden, welches Höchstgebot der Bieter abgegeben hatte.

Nach der Änderung der Datenschutzerklärung wird man damit rechnen müssen, dass sich auch bei eBay.de die Auktionen der letzten 90 Tage recherchieren lassen, an denen sich ein bestimmtes Mitglied beteiligte. Ob dabei auch die Höhe der Gebote ausgewiesen wird, kann noch nicht mit letzter Sicherheit angegeben werden. Die neu eingeführte Formulierung in der Erklärung lautet wörtlich:

"Ich willige ein, dass die eBay-Suchfunktionen registrierten Mitgliedern zusätzlich die Suche in abgelaufenen Angeboten ermöglichen, deren Angebotsende nicht länger als 90 Tage zurückliegt. Ich stimme zu, dass dabei unter Angabe meines Mitgliedsnamens meine abgelaufenen Angebote und abgelaufene Angebote, auf die ich geboten habe, angezeigt werden".

Das muss nicht zwingend heißen, dass auch die Höhe der individuellen Gebote angegeben wird. Doch schon die Information, für welche Artikel sich ein Bieter in den letzten Wochen (mehrfach?) interessiert hat, ist von Wert. Preistreiber, die beispielsweise die verdeckt abgegebenen Gebote eines derart interessierten Bieters in die Höhe treiben wollen, werden auf jeden Fall von dieser Neuerung profitieren. Das gilt erst recht, wenn aus den vorausgegangenen Auktionen auch noch das Limit des potentiellen Käufers bekannt ist, das der zu bieten bereit ist.



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