Schutz nur nach 'wesentlichen Investitionen'
Nach Europäischem Recht genießen auch Datenbanken urheberrechtlichen Schutz. Aber der Europäische Gerichtshof hat diesen Schutzanspruch durch vier aktuelle Entscheidungen stark eingeschränkt.
Alle vier Entscheidungen beschäftigen sich mit Klagen, die von zwei britischen Unternehmen angestrengt worden waren. Die Firma Fixtures Marketing verwaltet die Spielpläne des britischen Fußballs und vertreibt die Nutzungsrechte an diesen elektronisch gespeicherten Plänen im europäischen Ausland. Dies erfolgt im Auftrag und in Rechnung der Fußball-Ligen. Drei Wettbüros in Finnland, Schweden und Griechenland nutzten aber die Daten, ohne Lizenzen dafür zu entrichten.
Das ebenfalls klagende British Horseracing Board (BHB) verwaltet dagegen die britischen Pferderennen und stellt Informationen zu diesen Rennen, den Pferden und ihren Reitern in einer Datenbank zur Verfügung. BHB verwaltet zusätzlich das amtliche Verzeichnis der reinrassigen Pferde Großbritanniens. Hier erging Klage gegen eine der führenden Wettbüro-Ketten Großbritanniens, weil dieses Unternehmen die jeweils aktuellen Daten für die Bewerbung von Online-Wetten im Internet ohne Genehmigung übernahm.
Beide Unternehmen sahen den Urheberschutz ihrer Datenbanken durch diese Daten-Übernahme verletzt. Doch der Europäische Gerichtshof wies alle vier Klagen zur Überraschung der Kläger ab. Und hebt damit auch die Hürden für künftige Verfahren erheblich an.
Wie das Gericht erklärt, haben nur solche Datenbanken einen Anspruch auf Schutz, "bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist". Und das sei bei beiden Datenbanken nicht der Fall.
Im Fall der Fußballspielpläne könne nicht von einer wesentlichen Investition gesprochen werden, weil die Mittel, "die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht" nicht den verlangten Investitionen zugeordnet werden können. Das heißt, wenn die Ligen die Informationen über beispielsweise die Spielpaare und -orte zusammenstellen, so ist das zwar schon eine Investition. Doch es ist keine Investition, die auf den Aufbau der Datenbank angerechnet werden kann. Die bloße Integration der Daten in die Datenbank kann dagegen nicht als wesentlich angesehen werden. Schon gar nicht, wenn es um Kontrolle geht, da die Ligen an der Entstehung der Daten maßgeblich beteiligt sind.
Ohne wesentliche Investition genießt die Spieldatenbank aber keinen urheberrechtlichen Schutz.
Beim BHB stellte sich der Fall etwas anders dar. Dort wurden vom Wettbüro William Hill immer die jeweils aktuellen Informationen "übernommen". Hier erweitert der Gerichtshof seine Argumentation und weist darauf hin, dass eine Verletzung des Urheberrechts der Datenbank nur dann besteht, wenn die Inhalte ganz oder als wesentlicher Teil übernommen werden.
Dieser wesentliche Teil hat eine quantitative und eine qualitative Komponente. Die Erste bezieht sich auf den messbaren Umfang der Entnahme. Die Zweite dagegen betrifft wieder die mit dem entnommenen Teil verbundenen Investitionen.
Dabei wird auch hier wieder festgestellt, dass die Erhebung von Zeit, Datum, Ort, Rennen, Name des Pferdes, Name des Reiters bis hin zur Überprüfung der Identitäten beim Rennen eine Investition darstellen. Doch diese Investition gilt den Elementen der Datenbank, aber nicht der Datenbank an sich.
Und da noch dazu quantitativ nur unwesentliche Teile der Datenbank von William Hill "wiederholt und systematisch" entnommen werden, reduziert sich der Verlust des Investierten nochmals. Eine Kumulation dieser regelmäßigen Entnahme wird verneint, weil die Datenbank ja nicht in ihrer Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen reproduziert wird. Es geht immer nur um ein winziges Scheibchen eines nur schwach geschützten Ganzen.
Für das BHB dürfte diese Entscheidung ein Schock sein. Denn über 80 Personen sind mit der Erstellung der Datenbank beschäftigt und die Kosten werden mit jährlich 4 Millionen Pfund (ca. 5,7 Millionen Euro) beziffert. Die im Ergebnis entstehende Datenbank stellt aber keinen Wert dar, weil alle Arbeiten und Investitionen nicht ihrer Entwicklung dienen, sondern der Erfassung der in sie einfließenden Daten.
Das dürfte Auswirkungen auf viele andere Datenbanken haben, die derzeit noch vermeintlich Urheberschutz genießen. Wie verhält es sich etwa mit Whois-Datenbanken oder mit Telefonverzeichnissen? Handelt es sich dabei nicht um Informationen, die im Zusammenhang mit einem Vertrag erfasst werden und dann ohne weitere Investition/Kontrolle in die Datenbank einfließen? Sollte das der Fall sein, dann dürfte es noch spannend werden.