Pseudo-Delikt War Driving?
Nach Darstellung der Polizei Paderborn ist "War Driving" zunächst einmal als Straftatbestand zu sehen. Gerade erst hat man wieder einen "Datendieb auf frischer Tat erwischt". Aber handelt es sich wirklich um eine Straftat?
Der "Erwischte", ein 19 Jahre alter Auszubildender, saß in seinem Auto, das Notebook auf dem Schoß, als er von der Polizei angesprochen wurde. "Erschrocken" sei er daraufhin und habe sein Notbook schnell zugeklappt. Und er habe sofort zugegeben, sich in ein "privates Funknetzwerk mit Internetzugang eingeloggt zu haben, um seine E-Mails abzurufen". Nun werde ein Strafverfahren gegen den jungen Mann eingeleitet.
Ein Einzelfall scheint dieses Vorgehen nicht zu sein, denn wie die Polizei Paderborn in ihrer Pressemitteilung weiter angibt, wurden alleine in den letzten sechs Wochen fünf weitere Fälle bekannt. Wer in der Öffentlichkeit sein Notebook aufklappt, sollte sich wohl besser eine geeignete Entschuldigung parat legen, denn im Verdachtsfall wird - zumindest in Paderborn - erst einmal der Rechner sichergestellt.
Welchen weiteren Verlauf solche Strafverfahren nehmen, ist dabei kaum abzusehen. Die Polizei Paderborn bemüht sich in diesem Zusammenhang zwar, einen strafrechtlich relevanten Schaden herbeizureden. Sie weist darauf hin, dass die Täter sich "auf Kosten der Besitzer einwählten", dass ihnen der "Umgang mit persönlichen Daten" im ungesicherten Netzwerk möglich ist und spricht sogar von "Datenspionage".
Doch die strafrechtliche Ausgangslage für die beschriebene Situation ist extrem dünn. Darauf wurde schon im Jahr 2002 in einem Aufsatz der Autoren Dornseif, Schumann und Klein verwiesen, die zunächst einmal den in diesem Zusammenhang häufig zitierten §202a StGB (Ausspähen von Daten) auf den Prüfstand stellen. §202a StGB ist aber nach Einschätzung der Autoren nur dann anwendbar, wenn der Täter sich oder einem anderen Zugang zu Daten verschafft, "die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind". Das ist bei einem offenen W-LAN nicht der Fall.
Bei einem ungesicherten Funknetzwerk wäre es in diesem Sinne nicht einmal strafbar, sich Zugang zu den privaten Daten auf der Festplatte des W-LAN "Anbieters" zu verschaffen. Grundsätzlich anders sähe die Situation im Sinne des § 202a StGB erst dann aus, wenn sich der genannte Azubi Zugang zu einem Netzwerk verschafft hätte, das zumindest mittels WEP gegen Zugriffe geschützt ist.
Doch es gibt auch andere strafrechtliche Vorschriften, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem "War Driving" von Bedeutung sein könnten. Ein neuerer Aufsatz von Ulf Buermeyer nennt hier beispielsweise den § 263a StGB (Computerbetrug) sowie § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen). Nach den Darstellungen des Autor kämen aber auch diese Vorschriften im beschriebenen Fall - Azubi sucht und benutzt offenes W-LAN zum Lesen der eigenen Mails - nicht zum Tragen.
Bleibt die Frage, auf welcher Grundlage die Polizei eigentlich die Strafanzeige erstattet und das Notebook des Auszubildenden sicherstellt. Wie es scheint, ist das den Beamten selbst nicht ganz klar. Wäre es da nicht sinnvoll, sie darüber zu belehren, dass offene W-LANs keineswegs immer mit der Metapher einer unverschlossenen Wohnung oder eines Fahrzeugs mit steckendem Schlüssel zu beschreiben sind?
In manchen Fällen, wie beispielsweise den Berliner WaveLan Communities ist es durchaus beabsichtigt, dass Dritte sich Zugang zum Internet verschaffen. Und zwar befugt. Man muss also nicht gleich jedes Notebook sicherstellen, dass nicht an einem Patch-Kabel hängt. Oder will man es in Kauf nehmen, dass polizeiliche Willkür zum Regelfall wird?