21.06.2005

Foren-Betreiber sind immer im Dienst

Wenn es nach dem Amtsgericht Winsen an der Luhe geht, dürfen Foren nur von Personen betrieben werden, die innerhalb weniger Stunden auf Beschwerden reagieren können. Egal, ob Sonn-, Feier-, oder Werktag.

Es geht in dem fraglichen Urteil (Az. 23 C 155/05; Netlaw.de) zwar zunächst nur um eine Kostenentscheidung. Dennoch macht es deutlich, welche Erwartungen mittlerweile an den Betreiber eines Forums gerichtet werden. Eine Berücksichtigung von Größe, Popularität, Zweck oder Zielgruppe des Forums scheint dabei keine Rolle zu spielen.

Dabei ging es bei dem fraglichen Fall um ein Vorkommnis, das sich möglicherweise noch als "Streich" klassifizieren ließe: Bereits am Abend des 27 Januar 2005 hatte ein Benutzer ein Foto in dem fraglichen Forum gepostet, das einen Kriminellen darstellen sollte. Das Foto war allerdings mit einer Bildbearbeitungs-Software manipuliert, und zeigte statt dem im Original gezeigten Gesicht die Züge des Klägers. Weitere möglicherweise beleidigende Äußerungen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die Frage, ob das Foto alleine als Ehrverletzung interpretiert werden kann, dürfte sich also erst nach Betrachtung des Kontextes seiner Veröffentlichung klar beantwortet lassen. Wozu es allerdings aufgrund der weiteren Entwicklung des Falls nicht kam.

Denn der Kläger ging von einer Beleidigung aus und verlangte vom Betreiber des Forums per Mail, dass dieser das Bild entferne. Die Mail verschickte er am Mittag des 30. Januar, einem Sonntag. Die darin festgesetzte Frist zur Entfernung des Fotos betrug nur wenig mehr als 24 Stunden. Bis 15:00 am Montag darauf sollte das Bild laut seiner Forderung entfernt werden.

Diese Frist hielt der beklagte Betreiber des Forums aber nicht ein, woraufhin der Kläger noch am gleichen Tag den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragte. Diesem Antrag wurde der Eile des Verfahrens entsprechend am nächsten Tag stattgegeben. Die Verfügung ließ der Kläger - immer noch sehr schnell - am Samstag dem 5. Februar zustellen.

Doch in der Zwischenzeit scheint der Kläger eine gewisse Unentschlossenheit durchlebt zu haben. Zur Mittagsstunde am Mittwoch (2. Februar) nahm er seinen Verfügungsantrag gegenüber dem Gericht per Fax-Anschreiben zurück. Wieder einen Tag später, am 3. Februar, erklärte er diese Rücknahme ebenfalls wieder für ungültig.

Aufgrund dieser Unentschlossenheit entschied das Gericht dann auch, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten - d.h. insbesondere die ihm entstandenen Kosten für einen Anwalt - übernehmen muss. Die Verfügung hatte aufgrund der Rücknahme des Antrags ihre Wirksamkeit verloren und hätte gar nicht erst zugestellt werden müssen. Es wäre für den Beklagten also nicht mehr notwendig gewesen, einen Rechtsbeistand zu beauftragen.

Die Kosten des Gerichts und des Anwalts der Klägerseite dagegen muss der Beklagte tragen (Nachtrag 03.08.05: Der Kläger hatte keine anwaltliche Vertretung). Denn der Antrag auf Erlass der Verfügung war aus Sicht des Gerichts begründet. Das manipulierte Polizeifoto stellte demnach eine "schwerwiegende Beleidigung" dar, was die Verfügung rechtfertigt. Diese Beleidigung hätte der Beklagte ohne weiteres, das heißt auch ohne Aufforderung durch den Beleidigten entfernen müssen.

Doch der Beleidigte hatte den Beklagten ja aufgefordert, das Bild zu löschen. Dass er die Mail und die darin festgesetzte Frist von 24 Stunden aufgrund einer Abwesenheit nicht lesen konnte, bezeichnet das Gericht als unerheblich. Als Betreiber des Forums hat er zunächst die Verpflichtung, dieses Forum "in kurzen regelmäßigen Abständen" zu kontrollieren. Außerdem muss er im "Zeitalter der schnellen E-Mails" in der Lage sein, auf die ihm gesetzte Frist reagieren. Auch wenn diese sehr kurz ist und sie ihm am Wochenende gesetzt wurde.

Für Foren-Betreiber heißt es demnach, dass sie gewissermaßen immer im Dienst sind. Auch am Wochende oder an Feiertagen. Wobei das Amtsgericht ihm mit seiner Entscheidung auch die Pflicht auferlegt, im Zweifelsfall entscheiden zu können, wann es sich um eine beleidigende Äußerung handelt und wann nicht.

Will ein Foren-Betreiber Ärger wie im vorliegenden Fall vermeiden, sollte er also auch "grenzwertige" Beleidigungen vorsichtshalber gleich löschen, wenn er in den kommenden Wochen eine 24-stündige Offline-Zeit beabsichtigt. Sonst kann es geschehen, dass einem der in Foren üblichen Hahnenkämpfe eine Einstweilige Verfügung folgt.

Die einfachste Lösung dürfte es allerdings nach Ansicht des Informatikers Wolfgang Wiese sein, den Foren-Betrieb lieber gleich einzustellen, sofern man nicht in der Lage ist, eine professionelle und möglicherweise kostspielige Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu erbringen.



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