Powerseller sind gewerbsmäßige Händler
ZDNet Deutschland berichtet auf Grundlage einer dpa-Meldung über ein recht interessantes Urteil des OLG Koblenz (Az. 5 U 1145/05). Offenbar hatte hier ein eBay-Käufer ein Verfahren gegen einen eBay-Powerseller angestrengt, weil dieser kein Widerrufsrecht für den gekauften Artikel eingeräumt wollte. Der Powerseller gab an, der Verkauf sei nicht gewerbsmäßig erfolgt und daher sei er auch nicht zur Einräumung eines solchen Rechts verpflichtet. Doch das Gericht stufte den Powerseller aufgrund seiner regelmäßigen Verkaufstätigkeit als gewerbsmäßigen Händler ein. Daher muss er auch die für den Fernabsatz vorgesehenen Pflichten des Verkäufers berücksichtigen. Nachtrag: Das von Auktions-Forum.info schon im Dezember veröffentlichte Urteil beinhaltet noch einige interessante Details. So konnte das OLG davon ausgegehen, dass der Powerseller nach Scheitern des Kaufvertrags darauf verzichtete, einem erfolglosen Mitbieter ein weiteres Kaufangebot zu unterbreiten, weil er selbst mit Zweit-Konten den Kaufpreis nach oben getrieben hatte ("shill - bidding").